Bilanzierung in der Praxis bezeichnet die systematische, periodengerechte Erfassung aller Vermögensgegenstände, Schulden und des Eigenkapitals einer Arztpraxis zum Geschäftsjahresende nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften. Sie mündet in einem Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, und bildet die Grundlage für die Steuererklärung sowie Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxen, die bilanzieren müssen oder sich freiwillig dafür entscheiden, ergeben sich konkrete Bewertungsregeln: Anlagegüter wie Röntgengeräte oder Praxiscomputer werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben (lineare oder degressive AfA), Forderungen gegenüber Patienten und Privatverrechnungsstellen müssen bewertet werden, und Rückstellungen für absehbare Verbindlichkeiten (z. B. Urlaubsansprüche der Mitarbeiter) sind zu bilden. Eine professionell erstellte Bilanz zeigt dem Praxisinhaber, wie hoch der tatsächliche Unternehmenswert ist, was bei Praxisverkäufen oder Kreditverhandlungen entscheidend ist.

Abgrenzung

Die Bilanzierung nach HGB (Handelsgesetzbuch) weicht von der steuerrechtlichen Bilanzierung nach EStG in einigen Punkten ab, etwa bei Abschreibungswahlrechten oder Rückstellungsansätzen. Dies führt zu latenten Steuerunterschieden. Die EÜR ist dagegen eine vereinfachte Gewinnermittlung ohne Bilanzerstellung, die für die meisten Einzelpraxen ausreicht und administrativ schlanker ist.

Beispiel

Eine radiologische Praxis-GmbH schafft ein neues MRT-Gerät für 800.000 Euro an. In der Bilanz wird das Gerät als Anlagevermögen aktiviert und über zehn Jahre abgeschrieben, was jährliche Abschreibungskosten von 80.000 Euro erzeugt. Diese Abschreibungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn, ohne sofort liquiditätswirksam zu sein. Ärzteversichert begleitet Ärzte, die auf Bilanzierer-Pflicht wechseln müssen, in der Findung geeigneter Berater.

Quellen

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