Bilanzierung in der Arztpraxis bezeichnet die Erstellung einer Bilanz als Teil des Jahresabschlusses, bei der alle Vermögenswerte (Aktiva) und Schulden (Passiva) zum Stichtag gegenübergestellt werden. Sie ist für alle Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH (z. B. MVZ-GmbH) nach HGB verpflichtend; Einzelpraxen und Personengesellschaften hingegen ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber ist es wichtig zu wissen, welche Gewinnermittlungsart für ihre Rechtsform gilt. Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) sind als Freiberufler nicht buchführungspflichtig und erstellen eine EÜR. Sobald eine GmbH oder UG als Träger eines MVZ gegründet wird, entsteht Buchführungspflicht nach HGB. Der Jahresabschluss einer GmbH muss zudem im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Eine ordnungsgemäße Bilanzierung ist auch Voraussetzung für Praxisbewertungen bei Verkauf oder Nachfolge. Ärzteversichert informiert über betriebswirtschaftliche Grundlagen der Praxisführung.

Abgrenzung

Die Bilanz ist von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu unterscheiden: Bei der EÜR werden Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip gegenübergestellt, ohne Bilanz. Die Bilanzierung folgt dem Realisationsprinzip und erfordert Inventur, Abschreibungsplan und Anhang. Für Steuergestaltungen sind beide Methoden relevant, da sie zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen können.

Praxisbeispiel

Drei Ärzte gründen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH. Die GmbH ist nach HGB buchführungspflichtig. Der Steuerberater erstellt einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Das Ergebnis wird an die Gesellschafter ausgeschüttet; die GmbH zahlt Körperschaftsteuer auf den Gewinn.

Quellen

  • § 238 ff. HGB: Buchführungspflicht und Jahresabschluss, Fassung 2024
  • § 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Freiberufler
  • Bundessteuerberaterkammer: Leitfaden Jahresabschluss für Arztpraxen, bstbk.de (2025)

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