Das Bilanzsteuerrecht beschreibt den Teil des deutschen Steuerrechts, der die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 sowie §§ 5 ff. EStG) regelt. Es definiert, welche Wirtschaftsgüter aktiviert oder passiviert werden dürfen, wie Abschreibungen zu berechnen sind und welche steuerlichen Wahlrechte bilanzierende Betriebe in Anspruch nehmen können. Grundlage ist das Maßgeblichkeitsprinzip: Die Handelsbilanz dient als Ausgangspunkt für die Steuerbilanz.

Bedeutung für Ärzte

Für bilanzierende Praxen (GmbH, PartG mbB oder zur Bilanzierung aufgeforderte Einzelpraxen) hat das Bilanzsteuerrecht unmittelbare Liquiditätseffekte. Durch Ausübung steuerlicher Wahlrechte lässt sich die Steuerlast zeitlich steuern: Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto, die Poolabschreibung bis 150.000 Euro oder die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Investition bieten erhebliche Gestaltungsspielräume. Ein MRT-Gerät für 500.000 Euro kann im Investitionsjahr steuerlich deutlich entlasten.

Abgrenzung

Das Bilanzsteuerrecht ist von der handelsrechtlichen Bilanzierung (HGB) zu unterscheiden, die nach dem Gläubigerschutzprinzip eher vorsichtig ansetzt. Steuerrechtlich gelten teils strengere Aktivierungspflichten (z. B. selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter) und spezifische Abschreibungsregeln, die vom HGB abweichen. Praxen, die nach EÜR abrechnen, sind vom Bilanzsteuerrecht weitgehend befreit und unterliegen stattdessen dem einfacheren Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Beispiel

Eine Praxis-GmbH schafft im November Praxissoftware für 15.000 Euro an. Im Bilanzsteuerrecht kann sie zwischen Aktivierung mit fünfjähriger Abschreibung oder, falls die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, einer erhöhten Sonderabschreibung wählen. Die Wahl beeinflusst die Steuerbelastung im laufenden Jahr erheblich. Ärzteversichert empfiehlt, bilanzsteuerrechtliche Gestaltungsfragen stets mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen.

Quellen

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