Bildgebung in der Abrechnung bezeichnet die Leistungsgruppe diagnostischer Verfahren, bei denen anatomische Strukturen mit bildgebenden Techniken wie Röntgen, Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT) oder Sonographie dargestellt werden und die Abrechnung nach EBM (gesetzlich Versicherte) oder GOÄ (Privatpatienten) erfolgt. Diese Leistungen unterliegen in der Kassenpraxis besonderen Genehmigungsvorbehalten der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Bedeutung für Ärzte

Für die Abrechnung konventioneller Röntgenleistungen nach EBM (Kapitel 34) benötigen Vertragsärzte eine Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Röntgendiagnostik. CT- und MRT-Leistungen erfordern eine gesonderte Genehmigung nach der Kernspintomographie- bzw. CT-Vereinbarung. Werden diese Genehmigungen nicht eingeholt, drohen Honorarkürzungen oder Regressforderungen. In der GOÄ werden Röntgenleistungen nach Abschnitt O abgerechnet; typische Ziffern sind GOÄ 5000 ff. für konventionelles Röntgen und GOÄ 5700 ff. für CT-Untersuchungen.

Abgrenzung

Die Bildgebungsabrechnung nach EBM unterscheidet sich von der nach GOÄ in Punktwert, Steigerungsmöglichkeiten und genehmigungspflichtigen Voraussetzungen. Sonographische Leistungen (Ultraschall) werden in einem eigenen EBM-Kapitel (33) geführt und ebenfalls genehmigungspflichtig durchgeführt. Die interventionelle Radiologie mit therapeutischem Charakter unterliegt nochmals anderen Abrechnungsregeln.

Beispiel

Ein Orthopäde möchte in seiner Praxis Röntgenleistungen selbst erbringen. Er beantragt bei seiner KV die Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Röntgen, weist die notwendige Fachkundeprüfung nach und erfüllt die Geräteanforderungen der Röntgenverordnung. Erst danach darf er EBM-Ziffern aus Kapitel 34 abrechnen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung für radiologische Leistungen explizit eingeschlossen sein sollte.

Quellen

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