Bleaching bezeichnet professionelle Zahnaufhellungsverfahren, bei denen Wasserstoffperoxid (H₂O₂) oder Carbamidperoxid in kontrollierten Konzentrationen auf die Zahnsubstanz einwirkt, um Verfärbungen aufzuhellen. Es ist eine ästhetische Leistung außerhalb des GKV-Leistungskatalogs und wird in der Zahnarztpraxis als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) auf Basis der GOZ abgerechnet.
Bedeutung für Ärzte
Seit der EU-Kosmetik-Verordnung (VO 1223/2009) ist in der EU nur noch der zahnärztlich durchgeführte Einsatz von H₂O₂-Konzentrationen über 0,1 Prozent erlaubt; Over-the-counter-Produkte bis 0,1 Prozent dürfen frei vertrieben werden. Professionelles Bleaching mit Konzentrationen bis 6 Prozent H₂O₂ ist Zahnärzten vorbehalten. Abrechnungsgrundlage ist GOZ-Nr. 4000 (bleaching), deren Steigerungssatz zwischen 1,0 und 3,5 liegt. Ein vollständiges Bleaching beider Kiefer kann Honorare zwischen 300 und 700 Euro erzielen. Die Aufklärungspflicht über mögliche Nebenwirkungen wie Überempfindlichkeiten ist vor Behandlung zwingend zu erfüllen und zu dokumentieren.
Abgrenzung
Bleaching ist von Zahnreinigungsmaßnahmen wie der professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040) zu unterscheiden, die primär Ablagerungen entfernen, ohne eine chemische Aufhellungswirkung zu erzielen. Auch interne Bleachings bei devitalen Zähnen folgen anderen klinischen Protokollen und GOZ-Positionen. Haushaltsprodukte mit maximal 0,1 Prozent H₂O₂ unterliegen dem Lebensmittel- und Kosmetikrecht, nicht dem Medizinprodukterecht.
Beispiel
Eine Patientin wünscht ein professionelles Bleaching beider Kiefer. Die Zahnärztin klärt über Kontraindikationen (Karies, freiliegende Zahnhälse) und mögliche temporäre Überempfindlichkeiten auf, dokumentiert die Aufklärung und rechnet anschließend GOZ 4000 ab. Ärzteversichert empfiehlt, ästhetische Leistungen in der Berufshaftpflicht ausdrücklich einschließen zu lassen, um mögliche Reklamationen abgesichert zu behandeln.
Quellen
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