Bonusprogramme der Krankenkassen bezeichnen freiwillige Angebote gesetzlicher Krankenkassen, mit denen Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten oder die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen belohnt werden. Rechtsgrundlage ist § 65a SGB V, der GKV-Kassen seit 2015 verpflichtet, solche Programme anzubieten. Prämien können in Form von Geldleistungen, Prämienrabatten oder Sachleistungen ausgeschüttet werden.
Bedeutung für Ärzte
Hausärzte und Fachärzte werden häufig in die Bonusprogramme eingebunden, weil Patienten Nachweise über wahrgenommene Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Gesundheits-Check-up nach § 25 SGB V, Hautkrebs-Screening, Zahnvorsorge) vorlegen müssen. Praxen stellen entsprechende Teilnahmebestätigungen aus, was einen geringen Verwaltungsaufwand erzeugt. Für Patienten können sich jährliche Prämien von bis zu 150 Euro ergeben, was die Patientenbindung an Vorsorge fördert. Ärzte sollten wissen, dass die Bestätigung der Inanspruchnahme keine eigenständige abrechnungsfähige Leistung darstellt.
Abgrenzung
Bonusprogramme nach § 65a SGB V sind von den Prämienzahlungen bei Wahltarifen (§ 53 SGB V) zu unterscheiden, die für die Wahl eines Selbstbehalt- oder Kostenerstattungstarifs gewährt werden. Auch private Zusatzversicherungen bieten Bonusmodelle an, die nach eigenem Kassen-Recht funktionieren. Nicht unter das Bonusprogramm fallen Leistungen des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP), das einem eigenen Abrechnungssystem folgt.
Beispiel
Eine Patientin nimmt im Jahr an fünf Vorsorgeuntersuchungen teil und legt ihrer Krankenkasse die Belege vor: Check-up, Zahnprophylaxe, Mammographie, Krebsfrüherkennungs-Pap-Test und Hautkrebs-Screening. Sie erhält von ihrer Kasse eine Prämie von 120 Euro. Die beteiligten Arztpraxen füllen jeweils kurze Bestätigungsformulare aus. Ärzteversichert empfiehlt, entsprechende Dokumentationsvorlagen im Praxisverwaltungssystem vorzuhalten.
Quellen
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