Die Betriebsstättennummer (BSNR) ist eine neunstellige Kennziffer, die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vergeben wird und jede Praxisniederlassung eindeutig identifiziert. Sie wird auf allen Abrechnungsbelegen, dem Quartalsbericht sowie auf dem Arztausweis der Telematikinfrastruktur angegeben und ist unverzichtbarer Bestandteil jeder GKV-Abrechnung nach EBM.

Bedeutung für Ärzte

Die BSNR wird bei der Zulassung oder Genehmigung einer Praxisniederlassung durch die KV vergeben; Vertragsärzte erhalten in der Regel eine BSNR je Betriebsstätte. Bei Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder Zweigpraxen ist für jede Niederlassung eine eigene BSNR zu beantragen. Fehlt die korrekte BSNR auf einer Abrechnung oder wird eine falsche verwendet, kann die gesamte Quartalsabrechnung zur Nachbesserung zurückgegeben oder Honorar einbehalten werden. Bei einem Praxisumzug muss die BSNR in der Regel neu beantragt werden.

Abgrenzung

Die BSNR ist von der lebenslangen Arztnummer (LANR) zu unterscheiden: Die LANR identifiziert den individuellen Vertragsarzt und bleibt dessen gesamte Berufslaufbahn konstant, während die BSNR an die Praxisniederlassung gebunden ist. Eine Gemeinschaftspraxis hat eine gemeinsame BSNR, aber jeder Arzt eine eigene LANR. Beide Nummern zusammen ergeben in der Abrechnung die vollständige Identifikation von Arzt und Praxis.

Beispiel

Ein Internist eröffnet eine Zweigpraxis. Er muss bei seiner KV eine neue BSNR für die Zweigpraxis beantragen. In der Quartalsabrechnung verwendet er die BSNR der Hauptpraxis für dort erbrachte Leistungen und die neue BSNR für Leistungen in der Zweigpraxis. Eine versehentliche Verwechselung führt zu Abrechnungsfehlern, die im Nachgang korrigiert werden müssen. Ärzteversichert empfiehlt, BSNR und LANR im Praxisverwaltungssystem klar zu hinterlegen.

Quellen

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