Berufsunfähigkeit durch Augenleiden bezeichnet den Zustand, in dem ein Arzt aufgrund einer dauerhaften Sehbeeinträchtigung seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr verrichten kann und deshalb Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) hat. Erkrankungen wie Glaukom, altersbedingte Makuladegeneration (AMD), schwere Diabetische Retinopathie oder Netzhautablösung können das Sehvermögen so weit reduzieren, dass präzise chirurgische oder diagnostische Tätigkeiten unmöglich werden.
Bedeutung für Ärzte
Chirurgen, Augenärzte und andere Fachärzte, deren Arbeit hohe visuelle Präzision erfordert, sind von Augenerkrankungen besonders betroffen. Eine AMD mit Visusminderung auf unter 0,3 auf dem besseren Auge kann bereits zur Berufsunfähigkeit führen. Viele BU-Tarife setzen voraus, dass die Beeinträchtigung mindestens sechs Monate andauert. Bei konkreter Verweisung auf eine andere Tätigkeit (z. B. als Gutachter oder in der Verwaltung) kann der Versicherer die Rentenzahlung verweigern; qualitativ hochwertige Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung. Ärzteversichert prüft für Mediziner, ob ein BU-Vertrag berufsgruppenkonforme Klauseln ohne abstrakte Verweisung enthält.
Abgrenzung
Die BU wegen Augenleiden ist von der unfallbedingten Augenverletzung zu unterscheiden, die unter die Unfallversicherung fällt. Auch die temporäre Minderung der Erwerbsfähigkeit (z. B. nach einer Netzhautoperation mit Erholungszeit) begründet noch keine BU; die Funktionseinschränkung muss dauerhaft prognostiziert sein.
Beispiel
Ein 52-jähriger Operateur entwickelt ein beidseitiges Glaukom mit fortschreitendem Gesichtsfeldverlust. Trotz medikamentöser Therapie kann er keine Operationen mehr sicher durchführen. Der BU-Versicherer erkennt die Leistungspflicht an, nachdem ein augenärztliches Gutachten die Dauerhaftigkeit bestätigt.
Quellen
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