Berufsunfähigkeit durch Handverletzung bei Chirurgen bezeichnet den Zustand, in dem eine dauerhafte Beeinträchtigung der Handmotorik oder Feinmotorik einen operierenden Arzt daran hindert, seinen spezifischen Beruf als Chirurg zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Tremor, Sehnenrupturen, posttraumatische Arthrose oder neurologische Schäden nach Verletzungen können die operative Tätigkeit dauerhaft unmöglich machen.
Bedeutung für Ärzte
Das größte Risiko für Chirurgen beim Abschluss einer BU-Versicherung ist die abstrakte Verweisung: Ohne ausdrücklichen Verzicht darauf kann der Versicherer den Chirurgen auf nicht-operative Tätigkeiten (z. B. allgemeinärztliche Versorgung, Gutachtertätigkeit) verweisen und die BU-Rente ablehnen. Hochwertige Tarife mit Operateurklausel (auch: Chirurgenklausel) schützen explizit die operative Tätigkeit: BU liegt bereits vor, wenn der Arzt keine Operationen mehr durchführen kann, auch wenn er theoretisch noch als Allgemeinarzt arbeiten könnte. Ärzteversichert prüft für operierende Ärzte, ob der gewählte BU-Tarif eine solche Klausel enthält.
Abgrenzung
Die Operateurklausel ist von der allgemeinen BU-Definition zu unterscheiden, die auf das Berufsbild zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abstellt. Ohne die Klausel kann ein Versicherer argumentieren, der Chirurg könne als Allgemeinarzt weiterpraktizieren. Die Fingerverlust-Klausel in der Unfallversicherung ist nicht mit der BU-Leistung zu verwechseln; sie zahlt eine Invaliditätssumme, keine monatliche Rente.
Beispiel
Ein Herzchirurg erleidet bei einem Freizeitunfall eine schwere Nervenschädigung am rechten Zeigefinger. Er kann zwar noch allgemeinmedizinisch tätig sein, jedoch keine Herzoperationen mehr durchführen. Mit Operateurklausel wird BU anerkannt; ohne sie würde der Versicherer auf die allgemeinärztliche Tätigkeit verweisen.
Quellen
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