Die BU-Infektionsklausel (auch: Infektionsschutzklausel) ist eine Erweiterung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Ärzte und andere Heilberufsangehörige absichert, wenn ihnen aufgrund einer meldepflichtigen Infektionskrankheit vom Gesundheitsamt ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erteilt wird, ohne dass klassische Berufsunfähigkeit im Sinne einer Funktionseinschränkung vorliegt.

Bedeutung für Ärzte

Ein Arzt, der z. B. an offener Tuberkulose oder Hepatitis B erkrankt, kann beruflich vollständig leistungsfähig sein, aber trotzdem nicht praktizieren dürfen. Die klassische BU-Definition (mindestens 50-prozentige Unfähigkeit zur Berufsausübung) greift hier nicht. Die Infektionsklausel schließt diese Lücke: Sobald das behördliche Verbot vorliegt, werden BU-Rente und Beitragsbefreiung ausgelöst, unabhängig vom Gesundheitszustand des Arztes. Die Klausel ist für Ärzte, Zahnärzte, Pflegepersonal und Köche besonders relevant. Ärzteversichert empfiehlt, beim Tarifvergleich explizit auf das Vorhandensein einer Infektionsklausel zu achten.

Abgrenzung

Die Infektionsklausel ist von der allgemeinen BU-Klausel zu unterscheiden, die auf körperliche oder psychische Leistungseinschränkungen abstellt. Auch die Betriebsschließungsversicherung deckt ähnliche Szenarien ab, leistet aber als Sachversicherung für die Praxis, nicht als Einkommensschutz für den Arzt persönlich. Die beiden Versicherungen ergänzen sich sinnvoll.

Beispiel

Ein niedergelassener Hautarzt wird positiv auf Tuberkulose getestet. Das Gesundheitsamt erteilt ein dreimonatiges Tätigkeitsverbot. Dank der Infektionsklausel in seiner BU-Versicherung erhält er drei Monate lang seine vereinbarte Monatsrente von 4.000 Euro, obwohl er körperlich noch voll arbeitsfähig ist.

Quellen

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