Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheit beschreibt den Leistungsfall in der BU-Versicherung, der eintritt, wenn eine Infektionskrankheit entweder dauerhaft körperliche Folgeschäden hinterlässt, die die Berufsausübung eines Arztes zu mindestens 50 Prozent einschränken, oder wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz erteilt wird. Beide Szenarien können für Mediziner existenzielle finanzielle Konsequenzen haben.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte sind beruflich häufiger als die Allgemeinbevölkerung Infektionsrisiken ausgesetzt, insbesondere bei blutübertragbaren Erregern (HIV, Hepatitis B und C) sowie Tuberkulose. Bei einer chronischen Hepatitis-C-Infektion mit Leberzirrhose kann die Berufsunfähigkeit durch die körperlichen Folgeschäden eintreten; bei einem behördlichen Tätigkeitsverbot wegen infektiöser Tuberkulose greift die Infektionsklausel im BU-Tarif (sofern vorhanden). Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) verzeichnet jährlich mehrere hundert beruflich bedingte Infektionen bei medizinischem Personal in Deutschland. Ärzteversichert empfiehlt, neben der klassischen BU auch eine Infektionsklausel zu vereinbaren.
Abgrenzung
Nicht jede Infektionskrankheit führt automatisch zur BU: Erkrankungen mit vollständiger Ausheilung (z. B. unkompliziertes COVID-19) begründen keine dauerhafte BU, solange keine Folgeschäden bleiben. Long-COVID-Syndrome mit anhaltender Leistungseinschränkung können hingegen BU-Kriterien erfüllen. Die Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldbezug bis 78 Wochen) ist für die Leistungsauslösung relevant: BU setzt grundsätzlich dauerhafte Einschränkung voraus.
Beispiel
Ein Krankenhausarzt infiziert sich bei einer Nadelverletzung mit Hepatitis B. Trotz antiviraler Therapie entwickelt sich eine Leberfibrose mit eingeschränkter Belastbarkeit. Nach 18 Monaten stellt der BU-Versicherer fest, dass eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, und erkennt die BU an.
Quellen
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