Eine Bürgschaft ist eine einseitig verpflichtende Vereinbarung nach §§ 765 ff. BGB, durch die sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Sie dient als Kreditsicherheit und wird häufig bei Praxisfinanzierungen oder Mietverträgen gefordert.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte begegnen der Bürgschaft vor allem in zwei Kontexten: Bei der Praxisfinanzierung fordern Banken häufig eine persönliche Bürgschaft des Praxisinhabers für Darlehen der Praxis-GmbH oder eines MVZ. Beim Abschluss eines Praxismietvertrags verlangen Vermieter gelegentlich eine Bürgschaft oder Mietkaution in Höhe mehrerer Monatskaltmieten. Das Risiko einer Bürgschaft ist erheblich: Bei Zahlungsausfall des Hauptschuldners wird der Bürge direkt in Anspruch genommen. Selbstschuldnerische Bürgschaften erlauben es dem Gläubiger, sofort auf den Bürgen zuzugreifen, ohne den Hauptschuldner zuerst zu belangen. Ärzteversichert empfiehlt, Bürgschaften nur nach sorgfältiger Prüfung zu übernehmen.

Abgrenzung

Die Bürgschaft ist von der Garantie zu unterscheiden: Bei der Garantie haften Bürge und Hauptschuldner unabhängig voneinander, während bei der Bürgschaft die Haftung des Bürgen von der Hauptschuld abhängt (Akzessorietät). Auch ist die Bürgschaft von einem Schuldbeitritt zu trennen, bei dem der Beitretende vollständig gleichberechtigter Schuldner wird.

Praxisbeispiel

Ein Zahnarzt gründet eine GmbH für seine Praxis und nimmt ein Investitionsdarlehen von 200.000 Euro auf. Die Bank fordert eine selbstschuldnerische persönliche Bürgschaft des Zahnarztes. Im Insolvenzfall der GmbH kann die Bank direkt auf das Privatvermögen des Zahnarztes zugreifen. Eine adäquate Absicherung durch eine Berufshaftpflicht und ein solides Praxiskonzept sind daher unerlässlich.

Quellen

  • §§ 765–778 BGB: Bürgschaft, Fassung 2024
  • Bundesverband Deutscher Banken: Kreditsicherheiten, bankenverband.de (2025)
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Leitfaden Praxisfinanzierung, kbv.de (2024)

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