Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Im Arztbereich kommen Bürgschaften vor allem bei der Praxisfinanzierung (Bankbürgschaft), bei gewerblichen Mietverträgen (Vermieter verlangt Bürgschaft) sowie bei Gesellschaftsgründungen (persönliche Haftung der Gesellschafter) vor.
Bedeutung für Ärzte
Bei der Aufnahme eines Praxisdarlehens verlangen Banken häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Inhabers, wenn die Praxis als GmbH geführt wird und die Kapitaldecke allein nicht ausreicht. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zuerst den Hauptschuldner zu verklagen. Ärzte, die für Gesellschafter oder andere Praxiskollegen bürgen, sollten sich bewusst sein, dass ihr gesamtes Privatvermögen haftet, falls der Hauptschuldner ausfällt. Vermieter verlangen bei Neugründungen häufig eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung statt oder zusätzlich zur Kaution.
Abgrenzung
Die Bürgschaft unterscheidet sich von der Garantie (§ 765 ff. BGB), die eine eigenständige Haftung ohne Akzessorietät zur Hauptschuld begründet. Eine Schuldbeitritt führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beitretenden, während der Bürge lediglich subsidiär haftet, sofern keine Selbstschuldnerschaft vereinbart wurde. Auch die Sicherungsübereignung (z. B. von Geräten) ist ein anderes Sicherungsmittel mit anderen rechtlichen Konsequenzen.
Beispiel
Ein Arzt gründet eine Praxis-GmbH und nimmt ein Darlehen von 400.000 Euro auf. Die Bank verlangt eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Gerät die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Bank den Arzt persönlich für die gesamte Restschuld in Anspruch nehmen. Ärzteversichert empfiehlt, Bürgschaften nur nach eingehender Rechtsberatung zu unterzeichnen.
Quellen
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