DSGVO-Bußgelder sind Geldsanktionen, die Datenschutzbehörden (in Deutschland die Landesbeauftragten für Datenschutz) gegen Verantwortliche verhängen können, wenn diese gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Nach Art. 83 DSGVO sind zwei Bußgeldrahmen vorgesehen: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes (für weniger schwere Verstöße) und bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (für schwerwiegende Verstöße).
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen verarbeiten besonders sensible Gesundheitsdaten (besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO), was bei Verstößen zu empfindlichen Bußgeldern führt. Häufige Verstöße in Praxen sind: fehlende AV-Verträge mit Dienstleistern, unverschlüsselte Übertragung von Patientendaten per E-Mail, fehlende Datenschutzerklärungen auf der Praxiswebsite oder nicht eingeholte Einwilligungen für Marketing-Kommunikation. Auch verspätete oder fehlende Meldungen von Datenpannen (z. B. Einbruch mit Zugang zu Patientenakten) können Bußgelder auslösen. Ärzteversichert empfiehlt, DSGVO-Compliance regelmäßig zu überprüfen.
Abgrenzung
DSGVO-Bußgelder sind behördliche Sanktionen und unterscheiden sich von zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO. Beide können parallel entstehen. Auch sind sie von berufsrechtlichen Sanktionen der Ärztekammer, etwa wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, zu trennen, obwohl ein und derselbe Vorfall beides auslösen kann.
Praxisbeispiel
Eine Hausarztpraxis schickt Patientenbefunde unverschlüsselt per E-Mail an andere Praxen. Die Datenschutzbehörde erfährt davon durch eine Patientenbeschwerde und verhängt ein Bußgeld von 5.000 Euro. Zudem muss die Praxis einen Maßnahmenplan zur sicheren Datenübertragung vorlegen. Eine Cyber-Versicherung kann solche Kosten absichern.
Quellen
- Art. 83, 84 DSGVO: Bußgelder und Sanktionen
- Datenschutzkonferenz (DSK): Leitlinien zur Verhängung von Bußgeldern, datenschutzkonferenz-online.de (2024)
- Bundesdatenschutzbeauftragter: Tätigkeitsbericht 2024, bfdi.bund.de
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