DSGVO-Bußgelder bezeichnen Sanktionen, die Datenschutzbehörden gemäß Art. 83 DSGVO gegen Verantwortliche verhängen können, die gegen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Der Bußgeldrahmen ist zweistufig: Für schwerwiegende Verstöße (z. B. unzulässige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten) können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden; die jeweils höhere Summe gilt.

Bedeutung für Ärzte

Arztpraxen verarbeiten täglich Gesundheitsdaten, die nach Art. 9 DSGVO besonders schutzbedürftig sind. Bekannte Bußgeldfälle im Gesundheitsbereich betreffen u. a. unzureichende Datensicherheit, fehlende Auftragsverarbeitungsverträge mit IT-Dienstleistern sowie die unverschlüsselte Übertragung von Patientendaten. Auch wenn kleine Praxen selten Millionenbeträge zahlen müssen, verhängte die Berliner Datenschutzbeauftragte in einem Fall gegen eine Praxis ein Bußgeld von über 10.000 Euro wegen mangelnder Datensicherungsmaßnahmen. Präventiv schützen ein aktuelles Verarbeitungsverzeichnis, verschlüsselte Kommunikation und geschulte Mitarbeiter.

Abgrenzung

DSGVO-Bußgelder sind von Schadensersatzansprüchen betroffener Personen (Art. 82 DSGVO) zu unterscheiden, die zivilrechtlich geltend gemacht werden und unabhängig von Behördensanktionen entstehen können. Auch strafgerichtliche Sanktionen bei vorsätzlichem Missbrauch von Gesundheitsdaten nach StGB sind separat zu betrachten. Die Geldbuße ist nicht steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Beispiel

Eine Praxis übermittelt Patientenbefunde per unverschlüsselter E-Mail an Überweiser. Nach einer Patientenbeschwerde prüft das Landesamt für Datenschutz und stellt einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO (Datensicherheit) fest. Es folgt ein Bußgeldbescheid über 8.000 Euro sowie die Auflage, innerhalb von drei Monaten verschlüsselte Kommunikation einzuführen. Ärzteversichert empfiehlt, Datenschutz als Teil des Praxisrisikokonzepts zu behandeln.

Quellen

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