Ein Bußgeld bei ärztlichen Ordnungswidrigkeiten bezeichnet eine Verwaltungssanktion, die von Behörden gegen Ärzte verhängt wird, wenn diese gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, die nicht als Straftaten, sondern als Ordnungswidrigkeiten eingestuft sind. Relevante Rechtsgrundlagen sind das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) sowie berufsrechtliche Normen der Ärztekammern.

Bedeutung für Ärzte

Typische bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten im Arztbereich umfassen: unerlaubte vergleichende Werbung nach HWG (bis zu 50.000 Euro), Verletzung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten nach § 73 IfSG (bis zu 25.000 Euro) sowie das Unterlassen der Anzeige bei beruflichen Pflichtverletzungen gegenüber der Ärztekammer. Auch unerlaubte Delegation ärztlicher Kernaufgaben an nicht-ärztliches Personal kann Bußgelder nach sich ziehen. Im Bereich der Rezeptpflicht drohen bei unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Bußgelder nach § 97 AMG.

Abgrenzung

Ordnungswidrigkeiten sind von Straftaten (z. B. Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 StGB) zu unterscheiden, die beim Strafgericht verhandelt werden und deutlich schwerwiegendere Konsequenzen einschließlich Freiheitsstrafe haben können. Berufsrechtliche Sanktionen durch die Ärztekammer (Verweis, Rüge, Bußgeld) sind weitere eigenständige Sanktionsformen, die unabhängig von Ordnungswidrigkeiten verhängt werden können.

Beispiel

Ein Arzt schaltet eine Anzeige, in der er seine Behandlungsmethode als „die sicherste ihrer Art" bezeichnet, ohne dies belegen zu können. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot des HWG. Das zuständige Regierungspräsidium verhängt ein Bußgeld von 5.000 Euro. Ärzteversichert empfiehlt, Werbemittel vor der Veröffentlichung juristisch prüfen zu lassen.

Quellen

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