Die C.H.I.P.-Karte bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) des Arztes, also eine Chipkarte, mit der sich Mediziner gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) des deutschen Gesundheitswesens authentifizieren, elektronische Dokumente rechtssicher signieren und auf Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), den E-Rezept-Dienst und das elektronische Arztbrief-System zugreifen können.
Bedeutung für Ärzte
Seit der schrittweisen Einführung der TI ab 2019 ist der eHBA für Vertragsärzte Pflicht, um an TI-Anwendungen teilnehmen zu können. Der Ausweis wird von der zuständigen Ärztekammer ausgestellt und von akkreditierten Trustcenter-Dienstleistern produziert. Er enthält eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), mit der Ärzte z. B. E-Rezepte oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtsverbindlich unterschreiben können. Für die Ausstellung sind Identitätsnachweise und die aktive Mitgliedschaft in der Ärztekammer erforderlich; die Kosten belaufen sich auf ca. 60 bis 100 Euro jährlich.
Abgrenzung
Der eHBA (Arztausweis) ist vom Institutionskennzeichen-Ausweis (SMC-B) zu unterscheiden, den die Praxis als Institution für den TI-Anschluss des Konnektors benötigt. Beide Karten sind für den Betrieb in der TI notwendig, haben aber unterschiedliche Funktionen: Der eHBA identifiziert die Person des Arztes; die SMC-B identifiziert die Praxisniederlassung. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist hingegen die Patientenkarte, nicht die Arztkarte.
Beispiel
Ein niedergelassener Arzt möchte E-Rezepte ausstellen. Er benötigt dafür seinen eHBA, der in den Konnektor der Praxis eingelesen wird. Nur mit aktiver Steckkarte kann er das qualifiziert-elektronische Signaturverfahren des E-Rezepts nutzen. Ärzteversichert empfiehlt, den eHBA rechtzeitig vor Ablauf zu erneuern, da Engpässe bei den Ausstellungsstellen zu Wartezeiten führen können.
Quellen
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