Chefarztbehandlung als Wahlleistung bezeichnet das Recht eines Krankenhauspatienten, gegen gesondertes Honorar die persönliche Behandlung durch den liquidationsberechtigten leitenden Arzt (Chefarzt) oder dessen ausdrücklich benannten ständigen Vertreter zu vereinbaren. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 3 KHEntgG; die Vereinbarung muss schriftlich vor Behandlungsbeginn getroffen werden.

Bedeutung für Ärzte

Chefärzte schließen mit Patienten eine gesonderte Wahlleistungsvereinbarung ab und rechnen ihre Leistungen nach GOÄ mit einem in der Regel erhöhten Steigerungssatz ab. Das Liquidationsrecht ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil des Chefarztvertrags und stellt neben dem Grundgehalt einen erheblichen Einkommensanteil dar. GKV-Patienten müssen die Chefarztbehandlung vollständig selbst zahlen oder über eine stationäre Zusatzkrankenversicherung absichern. Viele PKV-Tarife umfassen die Chefarztbehandlung im Standard; GKV-Versicherte können spezielle stationäre Zusatztarife abschließen.

Abgrenzung

Die Chefarztbehandlung als Wahlleistung ist von der regulären ärztlichen Versorgung im Krankenhaus zu unterscheiden, auf die jeder GKV-Patient Anspruch hat und die durch die DRG-Pauschale vergütet wird. Auch die Wahlleistung Zweibettzimmer oder Einbettzimmer ist eine separate Wahlleistung, die unabhängig von der Chefarztbehandlung vereinbart werden kann.

Beispiel

Ein GKV-Patient lässt sich für eine elektive Knieoperation in einer Privatklinik behandeln und vereinbart die Chefarztbehandlung. Der Chirurg rechnet GOÄ-Positionen mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz ab; die Rechnung beläuft sich auf 2.400 Euro. Da der Patient eine stationäre Zusatzversicherung hat, erstattet diese den vollen Betrag. Ärzteversichert empfiehlt GKV-versicherten Ärzten, eine solche Zusatzversicherung auch für sich selbst zu erwägen.

Quellen

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