Der Chefarztvertrag bezeichnet den Dienstvertrag zwischen einem Krankenhaus und einem leitenden Arzt (Chefarzt), der neben dem regulären Anstellungsverhältnis besondere Regelungen zu Vergütung, Liquidationsrecht für Wahlleistungspatienten, Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverboten enthält. Er ist ein atypischer Dienstvertrag, der erhebliche vermögensrechtliche Komponenten beinhaltet.
Bedeutung für Ärzte
Wesentliche Klauseln im Chefarztvertrag umfassen: das Liquidationsrecht für Wahlleistungspatienten mit der Pflicht zur Beteiligung des nachgeordneten Personals (Poolbeteiligung), typischerweise 20 bis 40 Prozent der Liquidationserlöse; Regelungen zur Nutzung der krankenhauseigenen Infrastruktur für Privatpatienten; Wettbewerbsverbote, die die Tätigkeit in konkurrierenden Einrichtungen einschränken; Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungsvorbehalte; sowie Regelungen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Rechte und Pflichten bei der Aufhebung von Chefarztverträgen präzisiert.
Abgrenzung
Der Chefarztvertrag unterscheidet sich vom regulären Facharzt-Anstellungsvertrag in einem Krankenhaus durch das Liquidationsrecht, die höhere Eigenverantwortung und die spezifischen Wettbewerbsklauseln. Er ist kein Gesellschaftsvertrag und kein Werkvertrag, auch wenn Elemente eines Dienstleistungsvertrags vorhanden sind. Die versicherungsrechtlichen Pflichten des Chefarztes (insbesondere eigenständige Berufshaftpflicht für liquidierte Leistungen) ergeben sich häufig explizit aus dem Vertrag.
Beispiel
Ein Chefarzt wird aufgefordert, im Vertrag einer neuen Klinik eine Wettbewerbsklausel zu unterzeichnen, die eine zweijährige Sperrfrist in einem 50-km-Radius nach Vertragsende enthält. Ohne Prüfung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt sollte er nicht unterschreiben. Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz für liquidierte Privatpatienten im Chefarztvertrag explizit zu klären.
Quellen
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