Der Chefarztvertrag ist ein individueller Dienstvertrag zwischen einem leitenden Arzt und dem Krankenhausträger, der über den allgemeinen Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/Marburger Bund) hinausgeht und besondere Klauseln zu Vergütung, Liquidationsrecht, Nebentätigkeit, Wettbewerbsverboten und Haftung enthält.

Bedeutung für Ärzte

Chefärzte sind in der Regel außertariflich beschäftigt; ihr Einkommen setzt sich aus einem Festgehalt und, sofern vereinbart, einem Liquidationsrecht für selbst erbrachte Privatleistungen zusammen. Zentrale Klauseln betreffen das Recht zur persönlichen Liquidation (eigene Abrechnung gegenüber Privatpatienten), die Beteiligung nachgeordneter Ärzte an den Liquidationserlösen sowie Nebentätigkeitsgenehmigungen. Auch Konkurrenzschutzklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind häufig Gegenstand der Verhandlung. Ärzteversichert rät, Chefarztverträge vor Unterzeichnung von einem spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht prüfen zu lassen.

Abgrenzung

Der Chefarztvertrag unterscheidet sich vom TV-Ärzte, der für angestellte Ober- und Assistenzärzte gilt und standardisierte Gehaltstabellen vorschreibt. Leitende Oberärzte können ebenfalls außertarifliche Verträge erhalten, verfügen jedoch üblicherweise über ein eingeschränktes oder kein eigenes Liquidationsrecht.

Praxisbeispiel

Ein Facharzt für Orthopädie wird zum Chefarzt einer unfallchirurgischen Abteilung berufen. Im Vertragsentwurf ist ein Liquidationsrecht für stationäre Privatpatienten vorgesehen, jedoch fehlt eine klare Regelung zur Beteiligung des Oberarztes. Auf Anraten eines Fachanwalts wird eine transparente Beteiligungsquote von 20 Prozent an den Privaterlösen für die nachgeordneten Ärzte ergänzt. Zudem wird eine Berufs- und Haftpflichtversicherung über Ärzteversichert separat abgesichert, die die liquidationsbezogene Tätigkeit einschließt.

Quellen

  • Marburger Bund: Mustervertragskommentar für Chefärzte, 2024.
  • Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Gestaltung von Chefarztverträgen, 2023.
  • Fachanwaltsverein Medizinrecht (BVMW): Klauselcheck Chefarztverträge, 2022.

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