Die Chefvisite bezeichnet die persönliche Visite des wahlleistungsberechtigten leitenden Arztes (Chefarztes) bei einem stationären Privatpatienten. Sie ist Bestandteil der vereinbarten ärztlichen Wahlleistung und wird in der Privatabrechnung des Chefarztes nach GOÄ berücksichtigt. Für GKV-Patienten ohne Wahlleistungsvereinbarung findet grundsätzlich keine gesondert vergütete Chefvisite statt.

Bedeutung für Ärzte

GOÄ-Ziffer 45 (Visite im Krankenhaus, je Patient) und GOÄ 46 (Visite, bei mehr als 4 Patienten je Arzt und Tag) sind die relevanten Abrechnungspositionen. Entscheidend ist, dass die Visite tatsächlich persönlich vom liquidationsberechtigten Arzt erbracht wird; eine Delegation an den Oberarzt oder Assistenzarzt ohne ausdrückliche Genehmigung des Patienten ist nicht zulässig und kann zur Anfechtung der Rechnung führen. Gerichte haben wiederholt betont, dass die persönliche Anwesenheit des Chefarztes bei der Visite Voraussetzung für die Wahlleistungsabrechnung ist.

Abgrenzung

Die Chefvisite ist von der Oberarztvisite zu unterscheiden, die im Rahmen der regulären stationären Behandlung stattfindet und durch die DRG-Pauschale abgegolten ist. Auch die ambulante Chefarztsprechstunde (z. B. in einer Notaufnahme oder einer ermächtigten Ambulanz) folgt anderen Abrechnungsregeln als die stationäre Visite.

Beispiel

Ein Chefchirurg stellt fest, dass er aufgrund von Urlaub drei Tage nicht selbst visitieren kann. Er benennt in Abstimmung mit dem Patienten seinen ständigen Vertreter (Oberarzt) ausdrücklich als Wahlleistungsvertreter. Nur dann darf der Oberarzt die Chefarztvisite im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung fortführen. Ärzteversichert empfiehlt, die korrekte Vertretungsregelung im Chefarztvertrag schriftlich festzulegen.

Quellen

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