Das Claims-made-Prinzip bezeichnet in der Berufshaftpflichtversicherung den Grundsatz, dass der Versicherungsschutz davon abhängt, wann ein Schadensanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht (claims made) wird, nicht wann das schadenstiftende Ereignis eingetreten ist. Ein Behandlungsfehler aus dem Jahr 2020 ist also gedeckt, wenn er 2024 gemeldet wird, solange der Vertrag 2024 noch läuft.
Bedeutung für Ärzte
Das Claims-made-Prinzip hat für Ärzte eine besondere Bedeutung wegen der langen Verjährungsfristen im Arzthaftungsrecht: Schadenersatzansprüche nach § 199 BGB verjähren in drei Jahren nach Kenntnisnahme des Patienten, maximal aber nach 30 Jahren. Ein Arzt, der seine Praxis 2025 schließt, kann noch jahrelang mit Haftungsansprüchen aus früheren Behandlungen konfrontiert werden. Deshalb ist die sogenannte Nachhaftungsklausel (oder Nachmeldefrist) entscheidend: Sie gewährt nach Vertragsende eine definierte Zeitspanne (häufig fünf Jahre oder unbegrenzt), in der noch Ansprüche aus der Vertragslaufzeit gemeldet werden können. Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisaufgabe die Nachhaftungsklausel explizit im Vertrag zu prüfen.
Abgrenzung
Das Claims-made-Prinzip unterscheidet sich vom Schadenereignis-Prinzip (Occurrence-Prinzip), bei dem entscheidend ist, wann das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Schadenereignis-Prinzip schützt automatisch gegen Spätansprüche aus der Vertragslaufzeit, ohne dass ein aktiver Vertrag bestehen muss. In der deutschen Ärzteberufshaftpflicht wird überwiegend das Claims-made-Prinzip angewendet.
Beispiel
Eine Ärztin schließt ihre Praxis 2025. Eine Patientin meldet 2027 einen Behandlungsfehler aus dem Jahr 2024. Ohne ausreichende Nachhaftungsklausel besteht kein Versicherungsschutz mehr. Mit einer vereinbarten Nachhaftung von fünf Jahren ist der Anspruch gedeckt.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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