Die Deckungssumme bezeichnet den im Versicherungsvertrag festgelegten Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadensfall Leistungen erbringt, wobei dieser Betrag für einzelne Schadenereignisse oder für das gesamte Versicherungsjahr gelten kann.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung von entscheidender Bedeutung. Behandlungsfehler können zu Schadensersatzansprüchen führen, die Millionenbeträge erreichen, insbesondere bei dauerhaften Behinderungen oder Todesfällen. Zu niedrige Deckungssummen bedeuten, dass der Arzt persönlich für die Differenz haftet. Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen schreiben Mindestdeckungssummen vor, die je nach Fachgebiet variieren. Chirurgen und Gynäkologen benötigen in der Regel deutlich höhere Deckungssummen als Allgemeinmediziner. Unterschieden wird zwischen der Personenschaden-, Sachschaden- und Vermögensschadens-Deckungssumme.
Abgrenzung
Die Deckungssumme ist nicht identisch mit der Versicherungssumme: Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Wert, der als Grundlage der Prämienberechnung gilt, während die Deckungssumme den tatsächlichen Leistungshöchstbetrag angibt. In der Berufshaftpflicht sind diese Begriffe oft synonym, in der Sachversicherung unterscheiden sie sich jedoch. Außerdem gibt es Jahreshöchstleistungen (Aggregat), die bei häufigen Schäden relevant werden.
Beispiel
Ein Orthopäde hat eine Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von 3 Millionen Euro pro Schadenereignis. Nach einem schwerwiegenden Operationsfehler werden Schadensersatzforderungen von 2,5 Millionen Euro geltend gemacht. Da die Deckungssumme ausreicht, übernimmt der Versicherer den gesamten Betrag. Hätte er nur 1 Million Euro versichert, hätte er persönlich 1,5 Millionen Euro tragen müssen.
Ärzteversichert analysiert für jeden Arzt, ob die aktuelle Deckungssumme seiner Berufshaftpflicht dem tatsächlichen Haftungsrisiko entspricht, und empfiehlt ggf. eine Anpassung.
Quellen: Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä), GDV Berufshaftpflicht-Rahmenbedingungen, BGH-Rechtsprechung zu Arzthaftung.
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