Die Deckungszusage ist die verbindliche schriftliche Erklärung eines Versicherers, dass er für einen vom Versicherungsnehmer gemeldeten konkreten Schadenfall oder ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages Leistungen erbringt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die Deckungszusage besonders im Bereich Rechtsschutzversicherung und Berufshaftpflicht relevant. Bevor ein Anwalt mandatiert wird oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, sollte immer eine Deckungszusage des Versicherers eingeholt werden. Ohne Deckungszusage riskiert der Arzt, Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen zu müssen, wenn der Versicherer den Sachverhalt nicht als versichert anerkennt. In Arzthaftungsfällen stellt der Berufshaftpflichtversicherer eine Deckungszusage aus, wenn er den Schadenfall prüft und die Haftung anerkennt oder die Abwehr des Anspruchs übernimmt. Der Prozess kann bei komplexen Fällen mehrere Wochen dauern.
Abgrenzung
Die Deckungszusage unterscheidet sich von der Deckungsablehnung (Versicherer verweigert Leistung) und von der vorläufigen Deckungszusage, die unter dem Vorbehalt weiterer Sachverhaltsklärung steht. Außerdem ist sie nicht mit der allgemeinen Versicherungsbestätigung zu verwechseln, die nur das Bestehen des Versicherungsvertrages, nicht aber die Leistungspflicht für einen konkreten Fall bestätigt.
Beispiel
Ein Allgemeinarzt erhält eine Klage wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers. Er meldet den Fall seinem Berufshaftpflichtversicherer. Nach Prüfung der Unterlagen erteilt der Versicherer eine Deckungszusage und übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung sowie, falls nötig, den Schadensersatz bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der zeitnahen Einholung von Deckungszusagen und vermittelt spezialisierte Rechtsanwälte für Arzthaftungsfälle.
Quellen: VVG § 100, GDV-Musterbedingungen Rechtsschutzversicherung (ARB), BGH-Urteile zur Deckungspflicht.
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