Die Deckungszusage bezeichnet die schriftliche Erklärung des Rechtsschutzversicherers, dass er für die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines konkret angefragten Rechtsstreits aufkommen wird. Sie ist die notwendige Voraussetzung, um ohne eigenes Kostenrisiko einen Rechtsanwalt zu mandatieren oder einen Rechtsstreit einzuleiten.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte benötigen die Deckungszusage bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Kündigung einer MFA), Honorarstreitigkeiten mit der KV, Vertragskonflikten mit Vermieter oder Lieferanten sowie bei Auseinandersetzungen über Bewertungsportale. Wichtig: Der Versicherer prüft vor der Deckungszusage, ob der Fall unter den Vertragsschutz fällt und ob eine Erfolgsaussicht besteht. Wird ohne Deckungszusage vorgegangen und der Versicherer verweigert später die Leistung, bleiben die Rechtsanwaltskosten beim Arzt. Die Antragsfristen sind zu beachten; manche Verträge sehen Ausschlussfristen vor.

Abgrenzung

Die Deckungszusage ist von der Deckungsanfrage zu unterscheiden, die die Anfrage des Versicherungsnehmers an den Versicherer darstellt. Erst die positive Antwort des Versicherers (Deckungszusage) gibt das grüne Licht für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts auf Kosten des Versicherers. Eine Deckungsablehnung kann mit einer erneuten Anfrage oder einem Ombudsmann-Verfahren angefochten werden.

Beispiel

Eine Ärztin erhält eine Abmahnung wegen angeblich rechtswidriger Werbung. Sie beantragt bei ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Beauftragung eines Fachanwalts für Medizinrecht. Der Versicherer prüft und bestätigt die Deckung. Die Rechtsanwaltskosten von 2.500 Euro übernimmt die Versicherung. Ärzteversichert empfiehlt, nie ohne Deckungszusage mit Anwaltskosten zu beginnen.

Quellen

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