Die Denkmalschutz-AfA bezeichnet die steuerlich erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten auf Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden nach §§ 7i und 10f EStG. Sie ermöglicht es Investoren, Sanierungskosten bei Vermietung (§ 7i EStG) innerhalb von zwölf Jahren zu je 9 Prozent der Kosten (acht Jahre) und 7 Prozent (vier Jahre) vollständig abzuschreiben. Bei Eigennutzung (§ 10f EStG) können innerhalb von zehn Jahren je 9 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit hohem Einkommenssteuersatz von 42 bis 45 Prozent sind denkmalgeschützte Immobilien eine attraktive Steuerspar-Kapitalanlage: Bei Sanierungskosten von 300.000 Euro können über zwölf Jahre 264.000 Euro (88 Prozent) als erhöhte AfA steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem Steuersatz von 45 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 118.800 Euro, die den effektiven Kaufpreis erheblich reduziert. Zusätzlich fließt reguläre Gebäude-AfA von 2 bis 2,5 Prozent jährlich auf den Gebäudeanteil.
Abgrenzung
Die Denkmalschutz-AfA gilt ausschließlich für denkmalpflegerisch notwendige Maßnahmen, die vor Beginn der Arbeiten genehmigt und durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bestätigt werden. Reine Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen außerhalb des Denkmalschutzes fallen nicht darunter. Auch nicht jede historische Immobilie ist denkmalgeschützt; die Eintragung in das Denkmalbuch der Gemeinde ist Voraussetzung.
Beispiel
Ein Arzt erwirbt eine denkmalgeschützte Stadtvilla für 400.000 Euro mit 280.000 Euro Sanierungskosten. Über zwölf Jahre schreibt er 264.000 Euro denkmalschutzbedingt ab. Bei 45 Prozent Steuersatz spart er ca. 118.800 Euro Steuern, was den Nettoanlagepreis auf rund 561.200 Euro senkt. Ärzteversichert empfiehlt, denkmalgeschützte Immobilien stets mit Steuerberater und Bausachverständigem zu prüfen.
Quellen
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