Die Denkmalschutz-AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet die nach § 7i EStG gewährte erhöhte steuerliche Abschreibung auf Sanierungsaufwendungen an denkmalgeschützten Gebäuden, die für Vermieter 9 Prozent pro Jahr über acht Jahre und für Selbstnutzer 9 Prozent über zehn Jahre beträgt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit hohem steuerpflichtigen Einkommen stellt die Denkmalschutz-Immobilie eine attraktive Steuersparmöglichkeit dar. Da Ärzte oft Spitzenverdiener mit Grenzsteuersätzen von 42 bis 45 Prozent sind, wirken erhöhte Abschreibungen besonders effektiv. Typische Sanierungskosten bei einem Denkmalgebäude können 60 bis 80 Prozent des Kaufpreises ausmachen, wodurch über acht Jahre erhebliche steuerliche Vorteile entstehen. Wichtig: Der Kaufpreis selbst (Grund und Boden, Substanz) ist von der erhöhten AfA ausgeschlossen.
Abgrenzung
Die Denkmalschutz-AfA nach § 7i EStG gilt nur für vermietete oder eigengenutzte Objekte mit gültiger behördlicher Denkmalschutz-Bescheinigung. Sie ist von der normalen Gebäude-AfA (2 Prozent linear nach § 7 Abs. 4 EStG) zu unterscheiden. Außerdem gibt es die Sanierungsgebiets-AfA nach § 7h EStG, die für Gebäude in festgelegten Sanierungsgebieten gilt, auch ohne Denkmaleigenschaft.
Beispiel
Ein Chirurg kauft ein denkmalgeschütztes Stadthaus für 600.000 Euro, davon entfallen 400.000 Euro auf Sanierungskosten. Bei 9 Prozent Denkmalschutz-AfA kann er jährlich 36.000 Euro steuerlich absetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent spart er rund 15.120 Euro Steuern pro Jahr.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Denkmalimmobilien komplexe Versicherungsanforderungen haben und spezielle Gebäude- und Haftpflichtversicherungen benötigen.
Quellen: EStG § 7i, BMF-Schreiben zur Denkmalschutz-AfA, Denkmalschutzgesetze der Länder.
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