Die Denkmalschutz-Bescheinigung ist ein amtliches Dokument der zuständigen unteren Denkmalbehörde (Gemeinde oder Landkreis), das bestätigt, dass an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt wurden, die nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung des Kulturdenkmals erforderlich und anerkannt sind. Sie ist nach § 7i Abs. 2 EStG zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der erhöhten Denkmalschutz-AfA.
Bedeutung für Ärzte
Ohne die Denkmalschutz-Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhten Abschreibungen auf Sanierungskosten nicht an. Deshalb muss die Maßnahme vor Beginn der Bauarbeiten bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden; nachträgliche Bescheinigungen für bereits abgeschlossene Arbeiten werden in der Regel nicht erteilt. Die Bescheinigung muss spezifizieren, welche Maßnahmen als denkmalschutzrelevant anerkannt werden. Nicht alle Sanierungs- oder Modernisierungskosten sind denkmalschutzrelevant; Eigenleistungen werden meist nicht anerkannt.
Abgrenzung
Die Denkmalschutz-Bescheinigung ist von der Baugenehmigung zu unterscheiden, die für alle Baumaßnahmen an einem Gebäude erforderlich sein kann. Die Bescheinigung bestätigt ausschließlich die steuerliche Zulässigkeit der AfA; sie ist kein genereller Freifahrtschein für beliebige Umbaumaßnahmen am Denkmal.
Beispiel
Ein Arzt kauft eine denkmalgeschützte Altbauwohnung und lässt die Fassade, Fensterstöcke und Innenräume sanieren. Vor Beginn der Arbeiten beantragt er bei der Denkmalbehörde die Abstimmung und erhält nach Abschluss die Bescheinigung, die Sanierungskosten von 150.000 Euro als denkmalschutzrelevant ausweist. Das Finanzamt erkennt die erhöhte AfA an. Ärzteversichert empfiehlt, die Bescheinigung bereits beim Immobilienkauf als Vertragsbedingung zu vereinbaren.
Quellen
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