Die Denkmalschutz-Bescheinigung ist eine behördliche Bestätigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die bescheinigt, dass ein Gebäude unter Denkmalschutz steht und dass durchgeführte Sanierungsmaßnahmen nach den Auflagen der Denkmalbehörde erfolgt sind, was die Voraussetzung für die steuerliche Denkmalschutz-AfA nach § 7i EStG ist.
Bedeutung für Ärzte
Ohne gültige Denkmalschutz-Bescheinigung kann kein Eigentümer die erhöhte AfA nach § 7i EStG steuerlich geltend machen. Finanzämter erkennen entsprechende Abschreibungen ohne diese Bescheinigung nicht an. Für Ärzte, die in Denkmalimmobilien als Kapitalanlage investieren, ist die rechtzeitige Einholung der Bescheinigung vor Beginn der Sanierungsarbeiten entscheidend: Maßnahmen, die ohne vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt. Die Bescheinigung wird in der Regel nach Abschluss der Sanierung ausgestellt, muss aber vorab beantragt werden.
Abgrenzung
Die Denkmalschutz-Bescheinigung ist nicht dasselbe wie die Denkmaleintragung (Eintragung im Denkmalbuch), die das Gebäude formal als Denkmal klassifiziert. Außerdem ist sie von der Sanierungsgenehmigung zu unterscheiden: Die Sanierungsgenehmigung erlaubt die Baumaßnahmen, die Bescheinigung bestätigt nach Abschluss, dass alles denkmalgerecht ausgeführt wurde.
Beispiel
Ein Arzt kauft ein denkmalgeschütztes Wohnhaus und plant eine umfassende Sanierung. Vor Beginn bespricht er alle Maßnahmen mit der Denkmalbehörde und dokumentiert die Abstimmung schriftlich. Nach Abschluss der Sanierung stellt die Behörde die Denkmalschutz-Bescheinigung aus, die er seinem Steuerberater für die AfA-Berechnung übergibt.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Investitionen in Denkmalimmobilien frühzeitig einen auf Denkmalschutz spezialisierten Steuerberater und Architekten einzubinden.
Quellen: EStG § 7i, R 7i EStR, Denkmalschutzgesetze der Bundesländer, BMF-Schreiben zum Nachweis der Denkmaleigenschaft.
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