Die Dienstunfähigkeitsklausel ist eine Zusatzklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die bewirkt, dass der Versicherer die vereinbarte BU-Rente bereits dann erbringt, wenn ein beamteter Arzt von seinem Dienstherren amtlich als dienstunfähig entlassen oder dauerhaft beurlaubt wird, ohne dass zusätzlich der klassische BU-Nachweis (50 Prozent der Tätigkeit nicht mehr ausübbar) erbracht werden muss.

Bedeutung für Ärzte

Universitätskliniken, Bundeswehrkrankenhäuser und einige Landeskrankenhäuser beschäftigen Ärzte als Beamte. Für diese ist die Dienstunfähigkeitsklausel besonders wichtig, da das Beamtenrecht einen eigenen Begriff der Dienstunfähigkeit kennt (§ 26 BeamtStG): Als dienstunfähig gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Dienstpflichten zu erfüllen, auch wenn noch andere Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses möglich wären. Ohne die Klausel müsste der Versicherer nur bei klassischer BU (medizinisch begründete Unfähigkeit von mindestens 50 Prozent) leisten.

Abgrenzung

Die Dienstunfähigkeitsklausel gilt ausschließlich für beamtete Ärzte und ist nicht auf angestellte oder niedergelassene Ärzte anwendbar. Sie unterscheidet sich von der allgemeinen BU-Klausel dadurch, dass der behördliche Bescheid des Dienstherrn als hinreichender Nachweis genügt.

Beispiel

Ein Oberarzt an einer Universitätsklinik mit Beamtenstatus erkrankt an einem Rückenleiden. Der Dienstherr versetzt ihn dauerhaft in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dank Dienstunfähigkeitsklausel erhält er sofort seine BU-Rente von 3.500 Euro monatlich, ohne ein aufwendiges medizinisches Gutachten vorlegen zu müssen. Ärzteversichert empfiehlt, bei beamteten Ärzten stets auf diese Klausel zu achten.

Quellen

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