Der Dienstwagen bezeichnet im steuerlichen Kontext ein betriebliches Kraftfahrzeug, das der Arzt oder angestellte Mitarbeiter auch privat nutzen darf, wobei dieser geldwerte Vorteil entweder nach der pauschalen 1-Prozent-Methode oder durch ein lückenloses Fahrtenbuch versteuert werden muss.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist der Praxiswagen ein gängiges Instrument zur steuerlichen Optimierung. Wird das Fahrzeug betrieblich genutzt, können Kosten (Leasing, Kraftstoff, Versicherung, Wartung) vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die private Mitbenutzung ist dann als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei der 1-Prozent-Methode wird monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises (bei Neukauf) als Einnahme angesetzt. Das Fahrtenbuch ist aufwändiger, aber bei hohem beruflichen Nutzungsanteil oft steuerlich günstiger. Für Elektrofahrzeuge gilt eine begünstigte 0,25-Prozent-Methode.

Abgrenzung

Der Dienstwagen als Praxisfahrzeug unterscheidet sich vom privaten Pkw, dessen Kosten nicht abgesetzt werden können. Außerdem ist die betriebliche Kfz-Versicherung von der privaten zu trennen: Praxisfahrzeuge brauchen eine gewerbliche Zulassung und einen entsprechenden Versicherungsschutz.

Beispiel

Ein Arzt least einen SUV mit einem Brutto-Listenpreis von 60.000 Euro für die Praxis. Bei der 1-Prozent-Methode muss er monatlich 600 Euro als geldwerten Vorteil versteuern, was bei einem Steuersatz von 42 Prozent rund 252 Euro Steuern pro Monat bedeutet. Zusätzlich kommt der Entfernungsanteil für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis hinzu.

Ärzteversichert empfiehlt, die Fahrzeugversicherung des Praxiswagens in die Gesamtversicherungsstrategie der Praxis zu integrieren und regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Quellen: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, BMF-Schreiben zur Kraftfahrzeugnutzung, § 8 Abs. 2 EStG geldwerter Vorteil.

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