Die Dienstzeitenregelung bezeichnet die vertraglich und gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten für Ärzte im Krankenhaus, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem jeweiligen Tarifvertrag (z. B. TV-Ärzte/VKA) und dem Einzelarbeitsvertrag ergeben. Sie regelt Regelarbeitszeit, maximale Wochenarbeitszeit, Ruhezeiten, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Bedeutung für Ärzte
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, die auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden kann. Bei Bereitschaftsdiensten, die regelmäßig bis zu 49 Prozent Arbeitsanteil haben, kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn entsprechende Opt-out-Vereinbarungen im Arbeitsvertrag geschlossen wurden. Der EuGH hat entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit gilt; entsprechende Ausgleichszeiträume und Vergütungsansprüche müssen eingehalten werden. Verstöße gegen das ArbZG können Bußgelder bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen.
Abgrenzung
Bereitschaftsdienst (körperliche Anwesenheit in der Einrichtung) ist von der Rufbereitschaft (Erreichbarkeit von zuhause aus, bei Bedarf Anfahrt) zu unterscheiden; beide haben unterschiedliche Vergütungsregeln. Die Rufbereitschaft wird üblicherweise mit einem Pauschalbetrag vergütet, der Bereitschaftsdienst in der Regel nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit.
Beispiel
Ein Assistenzarzt hat im Arbeitsvertrag eine Opt-out-Klausel zum Arbeitszeitgesetz. Er leistet regelmäßig 16-Stunden-Dienste (inklusive Nachtdienst). Das Krankenhaus ist verpflichtet, nach einem solchen Dienst eine elf-stündige Ruhezeit zu gewähren. Ärzteversichert empfiehlt, bei übermäßiger Arbeitsbelastung die eigene Arbeitszeitnachweise zu führen, um Ansprüche auf Freizeitausgleich oder Mehrvergütung geltend machen zu können.
Quellen
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