Die DiGA-Verordnung bezeichnet die ärztliche Verordnung einer zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) für einen GKV-Versicherten. Auf Basis des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) und der DiGA-Verordnung (DiGAV) können Ärzte und Psychotherapeuten seit Oktober 2020 DiGAs aus dem BfArM-Verzeichnis auf Muster-16-Rezept verordnen; die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse des Patienten.
Bedeutung für Ärzte
Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten haben das Recht und bei entsprechender Indikation die Möglichkeit, DiGAs zu verordnen. Für eine Verordnung muss die DiGA im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sein (entweder in der vorläufigen oder der dauerhaften Aufnahme). Die Verordnung erfolgt wie ein normales Kassenrezept (Muster 16) mit der entsprechenden PZN der DiGA. Eine eigenständige Abrechnung durch den Arzt findet nicht statt; die Vergütung der Verordnungstätigkeit erfolgt im Rahmen der regulären KV-Vergütung. Zu beachten sind mögliche Budgetrelevanz bei Verordnungsbudgets sowie Hinweise zur Dokumentation der Indikation.
Abgrenzung
Die DiGA-Verordnung ist von der Verordnung klassischer Medizinprodukte oder Hilfsmittel zu unterscheiden; für DiGAs gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren (Fast-Track) durch das BfArM. DiGAs sind keine Medikamente und unterliegen nicht dem AMG; sie sind auch keine reinen Gesundheits-Apps ohne Zulassung.
Beispiel
Ein Hausarzt verordnet einem Patienten mit leichter bis mittelschwerer Depression die DiGA „Selfapy", die im BfArM-Verzeichnis gelistet ist. Er stellt ein Muster-16-Rezept mit der PZN aus; der Patient löst es bei der Kasse ein und erhält einen Freischaltcode. Ärzteversichert empfiehlt, die DiGA-Verordnung in der Patientenakte zu dokumentieren und die Indikation klar zu begründen.
Quellen
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