Eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist nach § 33a SGB V ein Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa, das auf digitaler Technologie basiert, hauptsächlich Softwarefunktionen verwendet und auf Patienten direkt ausgerichtet ist, um bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu unterstützen. DiGAs werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
Bedeutung für Ärzte
Mit der Einführung des DiGA-Konzepts durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) 2019 wurden Ärzten und Psychotherapeuten neue Verordnungsmöglichkeiten eröffnet. Wichtige Indikationsbereiche für zugelassene DiGAs umfassen Angststörungen, Depressionen, Typ-2-Diabetes, Tinnitus, chronische Rückenschmerzen und Schlafstörungen. Die Erstattungspreise für DiGAs werden vom GKV-Spitzenverband verhandelt und liegen je nach Anwendung zwischen 200 und 1.500 Euro pro Verordnungsperiode. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16; der Patient aktiviert die App mit einem Einlösecode.
Abgrenzung
DiGAs sind von digitalen Wellness-Apps ohne CE-Kennzeichnung und ohne BfArM-Zulassung abzugrenzen. Auch reine Kommunikationsanwendungen (z. B. Telemedizin-Plattformen) oder Verwaltungstools für Praxen sind keine DiGAs. Die DiGA-Verordnung ersetzt keine ärztliche Diagnose und keine Therapieentscheidung; sie ist ein additives digitales Werkzeug.
Beispiel
Eine Psychiaterin verordnet einer Patientin mit leichter bis mittelschwerer Depression die DiGA „Deprexis". Die Patientin nutzt die App zwölf Wochen lang täglich für ca. 20 Minuten; Studien zeigen bei diesem Produkt eine nachgewiesene Verbesserung der Symptomscores. Ärzteversichert empfiehlt, DiGA-Verordnungen in der Patientenakte zu dokumentieren und den Behandlungsfortschritt zu evaluieren.
Quellen
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