Eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist eine nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) in das BfArM-Verzeichnis aufgenommene, von Ärzten und Psychotherapeuten verschreibbare Software-Anwendung (App), die von gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird und einen nachgewiesenen Patientennutzen erbringt.
Bedeutung für Ärzte
Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten DiGAs auf Rezept verordnen (Muster 16). Für Ärzte eröffnet sich damit ein neues Versorgungsinstrument, das zwischen Arztbesuchen therapeutische Unterstützung bieten kann, etwa DiGAs zur Diabetes-Selbstmanagement, Rückenschmerztherapie oder psychischen Gesundheit. Ärzte sind nicht verpflichtet, DiGAs zu verordnen, aber zunehmend werden Patienten aktiv danach fragen. Wichtig: Ärzte haben keine Regressrisiken durch DiGA-Verordnungen, da diese nicht dem Arzneimittelbudget zugerechnet werden.
Abgrenzung
DiGAs sind keine allgemeinen Gesundheits-Apps (die nicht im BfArM-Verzeichnis stehen und nicht erstattungsfähig sind) und keine Medizinprodukte der Risikoklasse IIb oder höher. Außerdem unterscheiden sie sich von Telemedizin-Plattformen: DiGAs sind eigenständige Softwarelösungen ohne Echtzeit-Arztkontakt. Das BfArM führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aller zugelassenen DiGAs.
Beispiel
Ein Internist verordnet einem Typ-2-Diabetiker eine DiGA zur Blutzucker-Selbstmanagement und Ernährungsoptimierung. Der Patient kann die App kostenfrei bei seiner Krankenkasse freischalten lassen, ohne Zuzahlung. Die DiGA begleitet den Patienten zwischen den Quartalsbesuchen und liefert dem Arzt aggregierte Verlaufsdaten.
Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, dass bei der Verordnung von DiGAs keine besonderen Haftungsrisiken entstehen, wenn die Verordnung leitlinienkonform erfolgt.
Quellen: Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) 2019, DiGAV (DiGA-Verordnung), BfArM DiGA-Verzeichnis, GKV-Spitzenverband DiGA-Leitfaden.
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