Das Disziplinarrecht der Ärztekammer bezeichnet das Instrument der berufsständischen Selbstverwaltung, mit dem die Ärztekammern Verstöße von Mitgliedsärzten gegen die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung oder andere standespflichtliche Normen verfolgen und sanktionieren. Es ist Bestandteil des Kammermitgliedschaftsrechts und von der staatlichen Strafverfolgung unabhängig.

Bedeutung für Ärzte

Disziplinarverfahren können auf Beschwerden von Patienten, anderen Ärzten, Behörden oder von Amts wegen eingeleitet werden. Das Verfahren beginnt mit einer Überprüfung durch die Berufsrechtsabteilung der Kammer. Mögliche Sanktionen reichen von der einfachen Rüge (schriftliche Missbilligung) über eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bis hin zum berufsgerichtlichen Verfahren, in dem strengere Sanktionen bis zur Einschränkung oder dem Entzug der Approbation möglich sind. Letzteres obliegt den staatlichen Behörden, nicht der Kammer selbst.

Abgrenzung

Das berufsrechtliche Disziplinarverfahren der Kammer ist vom straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu unterscheiden: Ein und derselbe Sachverhalt (z. B. Behandlungsfehler) kann parallel zu einem Strafverfahren (Staatsanwaltschaft), einem Zivilprozess (Patient) und einem Disziplinarverfahren (Kammer) führen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten und Verteidigungsstrategien unterscheiden sich in allen drei Verfahren erheblich.

Beispiel

Ein Arzt hat seine Praxisräume für Werbezwecke vermietet, was gegen die Berufsordnung verstößt. Die Kammer leitet ein Disziplinarverfahren ein und verhängt nach Anhörung eine Geldbuße von 3.000 Euro. Ärzteversichert empfiehlt, im Falle eines Disziplinarverfahrens unverzüglich einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten und den Rechtsschutzversicherer zu informieren.

Quellen

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