Das Disziplinarrecht der Ärztekammer bezeichnet das berufsrechtliche Sanktionssystem, mit dem Ärztekammern Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Berufsordnung, das ärztliche Standesrecht oder die Berufspflichten ahnden können, von der einfachen Rüge bis zur Festsetzung von Ordnungsgeldern oder der Empfehlung des Approbationsentzugs gegenüber der Behörde.
Bedeutung für Ärzte
Ärztekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem Satzungsrecht. Das Disziplinarverfahren wird durch eine Beschwerde, einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet. Typische Auslöser sind Beschwerden von Patienten wegen behaupteter Behandlungsfehler, Verletzung der Schweigepflicht, unethisches Verhalten, Verstöße gegen Werberegelungen oder Zusammenarbeit mit Nichtärzten. Das Verfahren läuft vor dem Berufsgerichtlichen Ausschuss der Kammer. Sanktionen reichen von einer Rüge (keine öffentliche Wirkung) über Ordnungsgelder (bis zu 50.000 Euro je nach Landesrecht) bis zur Überweisung an die Verwaltungsbehörde zum Approbationsentzug.
Abgrenzung
Das Disziplinarrecht der Kammer ist von der strafrechtlichen Verfolgung (Körperverletzung, Totschlag) und der zivilrechtlichen Arzthaftung zu unterscheiden. Alle drei Verfahren können parallel laufen. Außerdem ist das Berufsgerichtsverfahren vom allgemeinen Verwaltungsverfahren (z.B. Entzug der Kassenzulassung durch die KV) zu trennen.
Beispiel
Ein Arzt wird wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot durch einen Konkurrenten bei der Ärztekammer angezeigt. Die Kammer leitet ein Disziplinarverfahren ein, erteilt nach Prüfung eine schriftliche Rüge und verpflichtet den Arzt, die beanstandete Werbung zu entfernen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, eine umfassende Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch berufsrechtliche Verfahren vor der Ärztekammer abdeckt.
Quellen: Heilberufe-Kammergesetze der Länder, Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä), Berufsgerichte der Landesärztekammern.
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