Doppelversicherung bezeichnet den Zustand, bei dem ein und dasselbe versicherte Interesse (z.B. ein Sachgegenstand oder ein Haftungsrisiko) bei zwei oder mehr Versicherern gleichzeitig versichert ist und die Summe der Versicherungsleistungen den tatsächlichen Schaden übersteigen würde, was nach dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot unzulässig ist.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte können Doppelversicherungen unbemerkt entstehen, etwa wenn eine neue Berufshaftpflicht abgeschlossen wird, ohne die alte zu kündigen, oder wenn Zusatzversicherungen Risiken abdecken, die bereits in einer anderen Police enthalten sind. Im Schadensfall gilt das Gesamtschuldnerprinzip: Jeder Versicherer haftet anteilig, aber insgesamt wird maximal der tatsächliche Schaden ersetzt. Doppelversicherungen führen zu unnötiger Prämienzahlung ohne zusätzlichen Schutz. Eine häufige Form entsteht auch bei Praxis- und privaten Hausratversicherungen, wenn Praxisgegenstände versehentlich in beiden Policen erfasst werden.
Abgrenzung
Doppelversicherung unterscheidet sich von Mehrfachversicherung in Bereichen, wo Deckungen sinnvoll ergänzend nebeneinanderbestehen, etwa bei BU-Versicherung und Dienstunfähigkeitsversicherung. Außerdem ist Doppelversicherung von Überversicherung zu trennen: Überversicherung liegt vor, wenn der versicherte Wert höher als der tatsächliche Wert ist, bei einem einzigen Versicherer.
Beispiel
Ein Praxisinhaber schließt beim Wechsel des Versicherers eine neue Berufshaftpflicht ab und vergisst, die alte zu kündigen. Für mehrere Monate zahlt er doppelte Prämien. Im Schadensfall würden beide Versicherer gemeinsam haften, aber insgesamt nicht mehr leisten als der tatsächliche Schaden.
Ärzteversichert prüft bei der Beratung, ob bestehende Policen Deckungslücken oder ungewollte Überschneidungen aufweisen und hilft, das Versicherungsportfolio zu bereinigen.
Quellen: VVG § 78 (Doppelversicherung), GDV-Musterklauseln, BGH-Rechtsprechung zur Gesamtschuldnerschaft bei Doppelversicherung.
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