Eine Doppelziffer in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bezeichnet zwei Gebührenordnungspositionen, die aufgrund inhaltlicher Überschneidungen oder ausdrücklicher Ausschlussregelung nicht gleichzeitig für denselben Patienten im selben Behandlungsfall liquidiert werden dürfen. Die entsprechenden Ausschlusshinweise finden sich in den Allgemeinen Bestimmungen sowie in den Präambeln der einzelnen Abschnitte der GOÄ.

Bedeutung für Ärzte

Praxisrelevante Doppelziffer-Konstellationen betreffen z. B. die Untersuchungsziffern 5 (Untersuchung eines Organsystems) und 6 (vollständige körperliche Untersuchung): Wird Ziffer 6 abgerechnet, darf Ziffer 5 für dasselbe Behandlungsdatum nicht zusätzlich berechnet werden, da sie als Bestandteil der umfassenderen Leistung gilt. Ähnliche Ausschlüsse existieren zwischen konservierenden Einzelleistungen in der Zahnheilkunde. Fehlerhafte Doppelabrechnung führt bei Prüfungen durch PKV-Versicherungen oder Beihilfestellen regelmäßig zu Beanstandungen, Rückforderungen und im Wiederholungsfall zu berufsrechtlichen Konsequenzen.

Abgrenzung

Doppelziffern in der GOÄ unterscheiden sich von Analogziffern (§ 6 Abs. 2 GOÄ), bei denen eine fehlende Leistungsposition durch eine analoge Ziffer abgedeckt wird. Auch der Begriff "doppelte Berechnung" nach § 4 Abs. 2 GOÄ, der das mehrfache Abrechnen derselben Leistung für denselben Eingriff verbietet, ist davon konzeptionell zu trennen.

Beispiel

Ein Internist führt bei einem Privatpatienten eine vollständige körperliche Untersuchung (GOÄ 8) und zusätzlich eine Untersuchung des Herzens (GOÄ 7) durch. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ schließt die vollständige körperliche Untersuchung (GOÄ 8) die Organuntersuchung (GOÄ 7) ein; eine getrennte Berechnung ist unzulässig. Die PKV erstattet nur GOÄ 8. Ärzteversichert empfiehlt, im PVS aktuelle GOÄ-Ausschlusskataloge zu hinterlegen und die Abrechnung regelmäßig durch eine abrechnungsspezialisierte Fachkraft prüfen zu lassen.

Quellen

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