Doppelzulassung bezeichnet im Vertragsarztrecht die gleichzeitige Innehabung einer Kassenzulassung (Vertragsarztzulassung nach § 95 SGB V) und die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Krankenhausarzt, Belegarzt oder angestellter Arzt, die über die Zulassung hinausgeht und einer besonderen Genehmigung oder zumindest Anzeige bedarf.
Bedeutung für Ärzte
Ein Vertragsarzt, der zusätzlich eine vollstationäre Anstellung im Krankenhaus übernimmt, muss nach § 20 Ärzte-ZV sicherstellen, dass seine persönliche und wirtschaftliche Verfügbarkeit für die Kassenpraxis nicht beeinträchtigt wird. Die KV kann bei erheblichem Zeitaufwand im Krankenhaus eine Beschränkung oder Ruhenslassung der Zulassung verlangen. Belegärztliche Tätigkeit ist dagegen ausdrücklich mit der Zulassung vereinbar, sofern die KV zugestimmt hat. Für Spezialisten (z. B. Orthopäden, HNO-Ärzte) ist die kombinierte ambulante Praxis- und belegärztliche Krankenhaustätigkeit ein häufiges Modell, das Patientenbindung über alle Versorgungsebenen hinweg ermöglicht.
Abgrenzung
Doppelzulassung ist von der Ermächtigung zu unterscheiden: Bei einer Ermächtigung nach § 116 SGB V erhält ein Krankenhausarzt eine begrenzte Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ohne eine vollständige Kassenzulassung zu besitzen. Die Ermächtigung ist personengebunden und auf bestimmte Leistungen oder Patientengruppen beschränkt.
Beispiel
Ein Facharzt für Orthopädie hat eine Kassenzulassung für seine Einzelpraxis und übt zusätzlich zwei Tage pro Woche belegärztliche Tätigkeit in einem Kreiskrankenhaus aus. Er operiert dort Kassenpatienten im stationären Bereich und rechnet über die Klinik ab; seine ambulanten Kassenpatienten behandelt er in der eigenen Praxis. Ärzteversichert empfiehlt, vor Aufnahme einer Doppeltätigkeit die KV schriftlich zu informieren und die Haftpflichtversicherung auf beide Tätigkeitsbereiche zu prüfen.
Quellen
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