Doppelzulassung bezeichnet im deutschen Vertragsarztrecht die Konstellation, in der ein Arzt gleichzeitig eine Kassenarztzulassung als niedergelassener Vertragsarzt innehat und als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder einem MVZ tätig ist, was nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Bedeutung für Ärzte
Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) von 2007 können Vertragsärzte unter bestimmten Bedingungen zeitgleich eine halbe Zulassung (50 Prozent) mit einer Anstellung in einem Krankenhaus kombinieren. Diese Möglichkeit eröffnet Flexibilität: Ein Arzt kann in der Übergangsphase vor der vollständigen Niederlassung als Teilzeitniederlassener Erfahrungen sammeln oder in spezialisierten Kliniken tätig bleiben. Die KV muss die Genehmigung erteilen, und der Arzt muss sicherstellen, dass die Gesamttätigkeit dem Umfang einer vollen Zulassung entspricht.
Abgrenzung
Die Doppelzulassung ist von einer vollen Niederlassung bei gleichzeitiger genehmigter Nebentätigkeit zu unterscheiden. Außerdem ist sie vom Belegarzt zu trennen: Ein Belegarzt behandelt ambulante Patienten in einem Krankenhaus stationär, ohne Angestellter des Hauses zu sein. Die Doppelzulassung betrifft das direkte Angestelltenverhältnis bei gleichzeitiger Zulassung.
Beispiel
Eine Ärztin hat eine halbe KV-Zulassung als Allgemeinmedizinerin und ist parallel 20 Stunden pro Woche als Angestellte in einem Rehabilitationszentrum tätig. Die KV genehmigt diese Kombination, solange die Gesamtstundenbelastung transparent gemeldet wird und keine Interessenkonflikte entstehen.
Ärzteversichert prüft bei der Beratung, ob eine Doppelzulassung Auswirkungen auf den Berufshaftpflichtschutz hat und ob beide Tätigkeitsbereiche ausreichend abgesichert sind.
Quellen: SGB V §§ 95, 98, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) 2007, Kassenärztliche Bundesvereinigung Niederlassungsratgeber.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →