Ein Dringlichkeitszuschlag ist eine zusätzliche Vergütungskomponente im EBM oder in der GOÄ, die dem Arzt gezahlt wird, wenn er eine medizinisch dringlich notwendige Behandlung außerhalb der regulären Sprechzeiten oder unter Aufgabe anderer Tätigkeiten erbringt, weil der Zustand des Patienten eine sofortige ärztliche Versorgung erfordert.

Bedeutung für Ärzte

Im EBM sind Dringlichkeitszuschläge in der Gebührenordnungsposition 01100 (Unvorhergesehene Inanspruchnahme) und 01101 (Dringende Inanspruchnahme) geregelt. GOP 01100 ist abrechenbar, wenn der Patient den Arzt unvorhergesehen außerhalb der Sprechzeiten in Anspruch nimmt; GOP 01101 gilt für dringende Fälle während der Sprechzeiten bei dokumentierter Dringlichkeit. Im Jahr 2024 betrug der Wert der GOP 01100 im Durchschnitt 10 bis 15 Euro je nach KV-Bezirk. In der GOÄ sind Zuschläge für Besuche und Nacht-/Wochenendleistungen nach GOÄ-Nrn. 50 bis 62 geregelt. Voraussetzung ist stets die nachvollziehbare Dokumentation des Dringlichkeitsgrundes in der Patientenakte.

Abgrenzung

Der Dringlichkeitszuschlag im vertragsärztlichen Bereich ist vom organisierten Notfalldienst (KV-Bereitschaftsdienst) zu unterscheiden, bei dem eigene Vergütungsregelungen und Bereitschaftsdienstpauschalen gelten. Auch im GOÄ-Bereich unterscheiden sich Hausbesuchszuschläge von Dringlichkeitszuschlägen, da Hausbesuche ortsgebundene Mehraufwände vergüten, während Dringlichkeit zeitliche Mehrbelastungen berücksichtigt.

Beispiel

Eine Hausärztin wird an einem Samstagnachmittag von einem Patienten mit akutem Thoraxschmerz kontaktiert. Sie behandelt ihn außerhalb ihrer Sprechzeiten und rechnet neben der Konsultationsziffer die GOP 01100 ab. Zusätzlich wird ein Notfallschein ausgestellt. Ärzteversichert empfiehlt, den Anlass und Zeitpunkt der Dringlichkeitsinanspruchnahme immer minutengenau in der Akte zu vermerken, da Plausibilitätsprüfungen der KV auf Zeitvolumina abstellen.

Quellen

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