Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die seit Mai 2018 in der EU geltende Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten, die für Arztpraxen besondere Pflichten begründet, da Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO als besonders schutzwürdige Datenkategorie eingestuft sind und einer verstärkten Rechtfertigungspflicht unterliegen.
Bedeutung für Ärzte
Für Arztpraxen konkretisiert die DSGVO bestehende Schweigepflichten aus dem ärztlichen Berufsrecht in einem modernen Rechtsrahmen. Pflichten umfassen: Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses (Art. 30 DSGVO), Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (je nach Praxisgröße), Einholen informierter Einwilligungen für spezifische Datenverarbeitungen, Information der Patienten über ihre Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung), sowie technisch-organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz (Verschlüsselung, Zugriffskontrollen). Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Abgrenzung
Die DSGVO ist von der Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu unterscheiden: Das BDSG ergänzt und konkretisiert die DSGVO für Deutschland. Außerdem ist die DSGVO-Compliance nicht gleichbedeutend mit ärztlicher Schweigepflicht: Die Schweigepflicht ist ein strafrechtliches und berufsrechtliches Instrument, die DSGVO ein administrativ-bußgeldrechtliches.
Beispiel
Eine Praxis empfängt eine Anfrage eines Patienten auf Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Die Praxis muss binnen 30 Tagen alle gespeicherten Daten des Patienten in einem lesbaren Format herausgeben. Versäumt die Praxis die Frist oder verweigert die Auskunft unberechtigterweise, droht eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber darüber, dass eine spezielle Cyber- und Datenschutzversicherung Bußgelder und Kosten für DSGVO-Vorfälle abdecken kann, auch wenn klassische Berufshaftpflichten dies ausschließen.
Quellen: DSGVO Art. 1-99, BDSG, Datenschutzkonferenz (DSK) Kurzpapiere für Arztpraxen, Bundesärztekammer DSGVO-Leitfaden.
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