Die Dynamik (auch: Beitragsdynamik oder Leistungsdynamik) in einer Versicherung bezeichnet eine vertraglich vereinbarte automatische jährliche Erhöhung der Versicherungsbeiträge und der versicherten Leistungen (z.B. BU-Rente oder Todesfallsumme), die ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgt und den Inflationsverlust des Versicherungsschutzes kompensiert.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Dynamik in der Berufsunfähigkeitsversicherung besonders wichtig: Da Ärzte im Karriereverlauf typischerweise ein stark wachsendes Einkommen haben, reicht ein zum Berufsstart vereinbarter BU-Schutz nach einigen Jahren oft nicht mehr aus. Mit einer Beitragsdynamik von 3 bis 5 Prozent jährlich steigt die versicherte BU-Rente automatisch mit, ohne dass der Arzt erneut seinen Gesundheitszustand offenbaren muss. Außerdem schützt die Dynamik vor Kaufkraftverlust: Eine BU-Rente von 3.000 Euro heute hat in 20 Jahren deutlich weniger Kaufkraft. Ärzte sollten beim Abschluss darauf achten, ob die Dynamik als Pflicht- oder Wahlrecht vereinbart ist.

Abgrenzung

Die Beitragsdynamik (Beitrag steigt, Schutz steigt) ist von der Leistungsdynamik im Rentenfall zu unterscheiden: Letztere erhöht eine laufende Rente jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Außerdem gibt es Nachversicherungsgarantien, die bei bestimmten Lebensereignissen (Heirat, Geburt, Gehaltserhöhung) eine einmalige Erhöhung des Schutzes ohne Gesundheitsprüfung erlauben.

Beispiel

Ein Arzt im ersten Berufsjahr schließt eine BU-Versicherung mit 2.500 Euro Monatsrente und 3 Prozent Beitragsdynamik ab. Nach 10 Jahren ist seine BU-Rente auf rund 3.360 Euro gestiegen, ohne dass er je erneut eine Gesundheitsprüfung ablegen musste. Sein tatsächliches Einkommen hat sich in diesem Zeitraum verdoppelt.

Ärzteversichert empfiehlt jungen Ärzten dringend, eine Dynamikklausel in ihre BU-Versicherung aufzunehmen, da diese im späteren Karriereverlauf ohne Gesundheitsrisiko nicht mehr nachrüstbar ist.

Quellen: GDV BU-Musterbedingungen, Morgen & Morgen BU-Rating, Stiftung Warentest BU-Vergleich, VVG § 163 (Beitragsanpassung).

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