Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist das zentrale Regelwerk für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im GKV-System und wird gemeinsam von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss festgelegt. Er enthält alle abrechenbaren Gebührenordnungspositionen (GOP), deren Punktwert und die Voraussetzungen für deren Abrechnung.
Bedeutung für Ärzte
Jede GOP im EBM hat einen Punktwert (ausgedrückt in Punkten) sowie einen Euro-Wert, der sich aus der Multiplikation mit dem Orientierungswert (seit 2023: ca. 11 Cent je Punkt) ergibt. Zum Beispiel ergibt eine Hausarzt-Versichertenpauschale von 180 Punkten ca. 19,80 Euro. Das Gesamthonorar unterliegt einer Budgetierung über die Regelleistungsvolumina (RLV) und arztgruppenspezifische Fallzahlgrenzen; Leistungen über dem RLV werden mit einem verminderten Restpunktwert vergütet. Korrekte EBM-Kenntnisse und Plausibilitätsprüfungen (Tageszeituhr, Häufigkeitsverteilung) sind für die Honorarsicherung unverzichtbar.
Abgrenzung
Der EBM gilt ausschließlich für GKV-Versicherte in der ambulanten Versorgung. Für Privatpatienten gilt die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. GOZ (Zahnärzte); für Selbstzahlerleistungen (IGeL) können Ärzte nach GOÄ oder frei vereinbarten Preisen abrechnen. Im Krankenhaus gilt nicht der EBM, sondern das DRG-System.
Beispiel
Ein Hausarzt behandelt einen GKV-Patienten im Quartal mit mehreren Leistungen: Versichertenpauschale (GOP 03000, 180 Punkte), Chronikerpauschale (GOP 03220, 100 Punkte) und eine EKG-Abrechnung (GOP 13250, 150 Punkte). Die Gesamtpunkte von 430 werden mit dem Orientierungswert multipliziert und innerhalb des RLV voll vergütet. Ärzteversichert empfiehlt, EBM-Neuerungen quartalsweise im Praxisinfo-Dienst der KV zu verfolgen und das PVS-Abrechnungsmodul aktuell zu halten.
Quellen
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