Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die bundesweit geltende Leistungsbeschreibung und das Abrechnungssystem für vertragsärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das jede abrechenbare ärztliche Maßnahme mit einer Ziffer und einer Punktzahl versieht, die in einen Euro-Betrag umgerechnet wird.
Bedeutung für Ärzte
Der EBM ist das zentrale Werkzeug der Abrechnungspraxis für alle Vertragsärzte. Jede Leistung, die gegenüber GKV-Patienten erbracht und abgerechnet wird, muss einer EBM-Ziffer zugeordnet werden. Der Punktwert multipliziert mit der anerkannten Punktzahl ergibt das Honorar. Wichtig: Es gibt Budgets (Regelleistungsvolumen, RLV) und Mengenbegrenzungen, sodass nicht alle abgerechneten Leistungen unbegrenzt vergütet werden. Ärzte, die über das RLV hinaus abrechnen, erhalten für diese Leistungen nur den reduzierten Restwert. Die KBV und der GKV-Spitzenverband verhandeln den EBM regelmäßig.
Abgrenzung
Der EBM gilt nur für GKV-Leistungen. Für Privatpatienten gilt die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Außerdem unterscheidet sich der EBM von Selektivverträgen nach § 73b SGB V, bei denen alternative Vergütungsmodelle vereinbart werden. IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) werden weder nach EBM noch GOÄ abgerechnet, sondern direkt mit dem Patienten vereinbart.
Beispiel
Ein Allgemeinarzt rechnet im Rahmen einer Erstkonsultation die EBM-Ziffer 03000 (Versichertenpauschale) ab. Dazu kommen weitere Ziffern für spezifische Leistungen wie ein EKG (EBM 13251). Am Quartalsende summiert die KV alle abgerechneten Punkte und berechnet das Honorar auf Basis des aktuellen Punktwerts.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Abrechnungsfehler nach dem EBM zu Regressforderungen durch die KV führen können und ein gezielter Versicherungsschutz solche Risiken abdecken kann.
Quellen: KBV EBM-Kommentar, SGB V § 87 (EBM), Kassenärztliche Bundesvereinigung EBM Online, Gemeinsamer Bundesausschuss Bewertungsausschuss.
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