Ein Ehevertrag für Ärzte ist eine notariell beurkundete privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten, die das gesetzliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft) abändert oder ausschließt und damit verhindert, dass im Scheidungsfall der Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Zugewinn aus dem Praxisvermögen geltend machen kann.
Bedeutung für Ärzte
Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Im Fall einer Scheidung hat der Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehe. Für Ärzte mit einer eigenen Praxis bedeutet das: Steigt der Praxiswert während der Ehe von 100.000 auf 500.000 Euro, ist der Zugewinn von 400.000 Euro hälftig auszugleichen, also 200.000 Euro an den Ehepartner. Das kann den Arzt zwingen, die Praxis zu verkaufen oder Kredite aufzunehmen. Ein Ehevertrag kann die Praxis ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausnehmen oder die Gütertrennung vereinbaren.
Abgrenzung
Der Ehevertrag unterscheidet sich von der Scheidungsfolgenvereinbarung (die erst bei Trennung geschlossen wird, wenn die Verhandlungsposition oft ungünstig ist) und vom Testament (das den Todesfall regelt, nicht den Scheidungsfall). Außerdem ist die völlige Gütertrennung von der modifizierten Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden: Letztere behält den Zugewinnausgleich für private Vermögensgegenstände, schließt aber den Praxiswert gezielt aus.
Beispiel
Ein Arzt heiratet und schließt zeitgleich einen Ehevertrag ab, der die Praxis vom Zugewinnausgleich ausnimmt. Nach einer Scheidung 15 Jahre später hat die Praxis einen Wert von 800.000 Euro. Dank des Ehevertrages ist kein Ausgleich für den Praxiszuwachs geschuldet, das Privatvermögen (Immobilien, Depot) unterliegt aber dem normalen Zugewinnausgleich.
Ärzteversichert empfiehlt, Ehevertragsberatung frühzeitig in die Gesamtplanung der Praxisgründung zu integrieren und einen auf Familienrecht spezialisierten Notar hinzuzuziehen.
Quellen: BGB §§ 1408-1414 (Eheverträge), § 1363-1390 (Zugewinngemeinschaft), BGH-Rechtsprechung zur Praxisbewertung im Scheidungsfall, Bundesnotarkammer.
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