Das Einbettzimmer als Wahlleistung im Krankenhaus bezeichnet die gegen Aufpreis buchbare Unterbringung in einem Zimmer mit nur einem Bett, das gegenüber Mehr-Bett-Zimmern mehr Privatsphäre, bessere Ruhe und individuellere Betreuung bietet. Es ist gemäß § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) eine zulässige nichtärztliche Wahlleistung.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist das Einbettzimmer sowohl als Patient als auch als Kliniker relevant. Patienten ohne Wahlleistungsschutz zahlen im Durchschnitt 90 bis 200 Euro pro Nacht Aufpreis für ein Einbettzimmer. Viele Krankenhauszusatzversicherungen schließen dieses Risiko ein. Als angestellte Klinikärzte oder Chefärzte können Ärzte Wahlleistungsvereinbarungen im Rahmen der Liquidationsrechte abschließen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei der Planung ihres Krankenversicherungsschutzes auf die Einbettzimmer-Wahlleistung zu achten, da sie die Genesungsqualität deutlich beeinflusst.

Abgrenzung

Die Wahlleistung Einbettzimmer ist von der Wahlleistung „Chefarztbehandlung" abzugrenzen: Erstere betrifft die Unterkunft, Letztere die ärztliche Versorgung durch einen leitenden Arzt. Beide können unabhängig voneinander gebucht werden. Zudem ist das Einbettzimmer nicht mit einer Einzelzimmer-Unterbringung aus medizinischen Gründen (z.B. Isolation bei Infektion) zu verwechseln, die keine Wahlleistung ist.

Beispiel

Ein niedergelassener Internist wird elektiv operiert und bucht ein Einbettzimmer für voraussichtlich 5 Tage. Bei einem Tageszuschlag von 120 Euro entstehen Zusatzkosten von 600 Euro. Seine private Krankenzusatzversicherung übernimmt diese Kosten vollständig, sofern die Wahlleistung vor Aufnahme schriftlich vereinbart wurde.

Quellen

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