Der Einfachsatz GOÄ bezeichnet den Faktorsatz 1,0 in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der als rechnerische Basis für alle Honoraransprüche aus privatärztlicher Tätigkeit dient. Jede GOÄ-Ziffer enthält einen Punktwert; multipliziert mit dem Punktwert (11 Cent) und dem gewählten Steigerungsfaktor ergibt sich das Honorar.
Bedeutung für Ärzte
In der Praxis wird der Einfachsatz (Faktor 1,0) fast nie abgerechnet, da er ökonomisch unzureichend ist und die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung nicht deckt. Der Regelfall ist der 2,3-fache Satz (sogenannter Regelhöchstsatz für allgemeine Leistungen), der als angemessen gilt, wenn keine besondere Begründungspflicht besteht. Bis zum 3,5-fachen Satz kann ohne schriftliche Begründung abgerechnet werden; darüber hinaus ist eine detaillierte schriftliche Begründung (Steigerungsfaktor über dem Schwellenwert) notwendig. Für technische Leistungen gilt ein niedrigerer Schwellenwert von 1,8 (Regelsatz) bzw. 2,5 (oberer Schwellenwert). Ärzteversichert informiert über die korrekte GOÄ-Abrechnung als Teil des Praxis-Know-hows.
Abgrenzung
Der Einfachsatz ist vom Regelsatz (2,3-fach) und vom Schwellenwert (3,5-fach) abzugrenzen. Davon zu unterscheiden ist auch der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab), der für GKV-Leistungen gilt und nicht mit dem GOÄ-Faktorsystem kompatibel ist.
Beispiel
Für eine allgemeine ärztliche Beratung (GOÄ Nr. 1) beträgt der Einfachsatz 4,66 Euro. Beim 2,3-fachen Satz werden 10,72 Euro abgerechnet, beim 3,5-fachen Satz 16,31 Euro. In der Praxis wird standardmäßig der 2,3-fache Satz berechnet.
Quellen
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