Die Einkommensteuer-Progression beschreibt das System des deutschen Einkommensteuerrechts, bei dem der Steuersatz mit steigendem zu versteuernden Einkommen kontinuierlich ansteigt. Für Ärzte als typische Gutverdiener bedeutet dies, dass ein erheblicher Teil ihres Einkommens dem Spitzensteuersatz unterliegt.
Bedeutung für Ärzte
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (Stand 2025) greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent; ab 277.826 Euro gilt der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent. Niedergelassene Allgemeinärzte erzielen im Durchschnitt ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 120.000 bis 200.000 Euro, Fachärzte häufig mehr. Jeder zusätzlich verdiente Euro in diesen Einkommensbereichen wird mit 42 bis 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Gezielte Ausgaben wie Praxisinvestitionen, Vorsorgebeiträge zum Ärzteversorgungswerk, Altersvorsorgeaufwendungen und Betriebsausgaben mindern die Steuerlast direkt. Ärzteversichert empfiehlt, Einkommensspitzen durch gezielte Rücklagen und steuerlich wirksame Investitionen zu glätten.
Abgrenzung
Die Einkommensteuer-Progression gilt für das Gesamteinkommen natürlicher Personen. Sie ist von der Körperschaftsteuer (für GmbH und AG) abzugrenzen, die einen Flat-Rate-Satz von 15 Prozent hat. Für Ärzte, die eine Betriebs-GmbH gründen, kann die Wahl der Rechtsform die Steuerprogression abmildern.
Beispiel
Ein Facharzt erzielt 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 180.000 Euro. Der Grenzsteuersatz liegt bei 42 Prozent. Eine zusätzliche Investition von 15.000 Euro in neue Praxisgeräte senkt das zu versteuernde Einkommen auf 165.000 Euro und spart rund 6.300 Euro Einkommensteuer.
Quellen
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