Der Einkommensteuertarif bezeichnet die in § 32a EStG festgelegte Steuertabelle, die anhand von Einkommensgrenzen und -formeln den progressiven Verlauf der deutschen Einkommensteuer bestimmt. Er ist in mehrere Zonen unterteilt: Nullzone (Grundfreibetrag), Progressionszone 1, Progressionszone 2, Proportionalzone (42 Prozent) und der erhöhte Proportionalsatz für Spitzenverdiener (45 Prozent).
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist der Einkommensteuertarif das Fundament jeder Steuerplanung. Die aktuellen Tarifzonen (Stand 2025) lauten: bis 11.784 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag), von 11.785 bis 17.005 Euro Eingangssteuersatz von 14 Prozent ansteigend, von 17.006 bis 66.760 Euro weiter ansteigend bis 42 Prozent, ab 66.761 Euro Spitzensteuersatz 42 Prozent, ab 277.826 Euro 45 Prozent (Reichensteuerzuschlag). Da viele Ärzte mit ihren Einkommen dauerhaft in der 42-Prozent-Zone liegen, ist jede Euro-Verschiebung ins nächste Jahr oder in steuerlich begünstigte Anlageformen besonders wirkungsvoll. Ärzteversichert berät zu Lösungen, die das steuerliche Belastungsprofil von Ärzten gezielt optimieren.
Abgrenzung
Der Einkommensteuertarif gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften. Bei der GmbH als Rechtsform gilt stattdessen der Körperschaftsteuertarif (15 Prozent Flat Rate). Der Einkommensteuertarif ist zudem von der Kapitalertragsteuer (25 Prozent Abgeltungsteuer) abzugrenzen, die auf Zinsen und Dividenden gilt.
Beispiel
Ein niedergelassener Arzt mit einem zu versteuernden Einkommen von 130.000 Euro zahlt rechnerisch rund 42.000 Euro Einkommensteuer (Durchschnittssteuersatz ca. 32 Prozent). Durch Altersvorsorgebeiträge von 15.000 Euro sinkt das zu versteuernde Einkommen auf 115.000 Euro und die Steuerlast auf rund 35.700 Euro.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Gesetze im Internet – VVG
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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