Der Einkommensteuertarif ist die gesetzlich festgelegte progressive Steuersatzstruktur in Deutschland, die auf das zu versteuernde Einkommen natürlicher Personen angewendet wird und von einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent sowie dem Reichensteuersatz von 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 277.826 Euro (2026) reicht.
Bedeutung für Ärzte
Die meisten niedergelassenen Ärzte und gut verdienenden Klinikärzte zahlen den Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf den Großteil ihrer Einkünfte. Dies bedeutet: Von jedem zusätzlich verdienten Euro verbleiben nach Steuern nur 58 Cent. Durch den Solidaritätszuschlag (für Hochverdiener) kann die effektive Steuerbelastung noch höher ausfallen. Kirchensteuer kommt ggf. hinzu. Für Praxisinhaber ist das Ziel der Steueroptimierung daher besonders wichtig: Jeder Euro Betriebsausgabe oder steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendung (Rürup-Rente, VGH-Beiträge) reduziert die Steuerbemessungsgrundlage um 42-45 Cent Steuerersparnis.
Abgrenzung
Der Einkommensteuertarif gilt für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG), Angestelltenverhältnis (§ 19 EStG) und anderen Einkunftsarten. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) unterliegen dagegen der separaten Abgeltungsteuer von 25 Prozent, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Außerdem ist der Grenzsteuersatz vom Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden: Letzterer ist niedriger, da niedrigere Einkommensteile mit geringeren Sätzen besteuert werden.
Beispiel
Ein Facharzt erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 180.000 Euro. Auf den Einkommenssteil über ca. 66.761 Euro zahlt er 42 Prozent. Wenn er 10.000 Euro in eine Rürup-Rente investiert, spart er davon rund 4.200 Euro Einkommensteuer, da dieser Betrag seine Steuerbemessungsgrundlage senkt.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass steueroptimierte Vorsorgeinstrumente wie Rürup-Rente oder Direktversicherung für Ärzte im Spitzensteuersatz besonders wirkungsvoll sind.
Quellen: EStG §§ 32a (Einkommensteuertarif), § 10 (Sonderausgaben), BMF Steuerformel, Finanzamt Einkommensteuerbescheid.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →