Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die nach § 4 Abs. 3 EStG zulässige vereinfachte Gewinnermittlungsmethode für Freiberufler und Kleinunternehmer, bei der der steuerliche Gewinn als Differenz zwischen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr ermittelt wird, ohne Erstellung einer doppelten Buchführung.
Bedeutung für Ärzte
Niedergelassene Ärzte sind als Freiberufler (§ 18 EStG) grundsätzlich zur EÜR berechtigt, sofern ihr Jahresumsatz die Grenze von 600.000 Euro (ab 2024 geplant: 800.000 Euro) nicht übersteigt. Die EÜR ist deutlich einfacher als eine Bilanz: Es werden lediglich Einnahmen (KV-Honorare, Privatliquidation, IGeL-Erlöse) und Ausgaben (Personalkosten, Miete, Praxismaterial, Versicherungen, AfA) erfasst. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt: Einnahmen zählen im Jahr des Zahlungseingangs, Ausgaben im Jahr der Zahlung. Die EÜR wird als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung eingereicht.
Abgrenzung
Die EÜR unterscheidet sich von der Bilanz (doppelte Buchführung), die für Kaufleute und Kapitalgesellschaften verpflichtend ist. Arztpraxen als GbR oder Einzelpraxis sind keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne und müssen keine Bilanz erstellen, es sei denn, sie überschreiten die Umsatzgrenzen und wählen freiwillig die Bilanzierung. Die EÜR zeigt auch keine Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag, was ein eingeschränktes Bild der Finanzlage ergibt.
Beispiel
Eine Hausärztin erzielt im Kalenderjahr Einnahmen von 380.000 Euro (KV-Honorare und Privatliquidation). Ihre Ausgaben betragen 220.000 Euro (Personalkosten, Miete, Versicherungen, Praxismaterial). Der steuerliche Gewinn laut EÜR beträgt 160.000 Euro, auf den sie Einkommensteuer zahlt.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Versicherungsprämien für Berufshaftpflicht, BU und Praxisversicherungen als Betriebsausgaben in der EÜR steuermindernd angesetzt werden können.
Quellen: EStG § 4 Abs. 3 (EÜR), BMF-Formular Anlage EÜR, DATEV EÜR-Leitfaden, Steuerberaterkammer Freiberufler-Merkblatt.
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