Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die für Freiberufler und Kleingewerbetreibende gilt, die nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind. Ärzte als Angehörige eines freien Berufs dürfen die EÜR unabhängig von ihrem Umsatz oder Gewinn nutzen.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte ist die EÜR das Standard-Instrument der Jahresabschlussrechnung. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung wird nicht nach Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gerechnet: Einnahmen sind im Jahr des tatsächlichen Zahlungseingangs zu erfassen, Ausgaben im Jahr der Zahlung. Die EÜR muss seit 2005 amtlich (Formular ESt 4.3) beim Finanzamt eingereicht werden; digitale Übermittlung per ELSTER ist Pflicht. Typische Arztpraxen kommen gut mit der EÜR aus; nur bei Gemeinschaftspraxen mit Umsätzen im mehrstelligen Millionenbereich oder bei Gründung einer GmbH ist Bilanzierung vorgeschrieben. Ärzteversichert empfiehlt, die EÜR mit einer professionellen Praxisbuchhaltungssoftware zu führen, um Finanzamt-Rückfragen zu minimieren.
Abgrenzung
Die EÜR ist von der Bilanz (doppelten Buchführung) zu unterscheiden, die unter anderem Forderungen und Rückstellungen enthält. Auch die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist kein Steuerformular, sondern ein unterjähriges Controlling-Instrument, das auf der Buchhaltung basiert.
Beispiel
Eine Allgemeinärztin hat 2025 Honorareinnahmen von 220.000 Euro. Abzüglich Personalkosten (65.000 Euro), Miete (30.000 Euro), Praxisausgaben (25.000 Euro) und Abschreibungen (8.000 Euro) ergibt sich ein Gewinn von 92.000 Euro, den sie in der EÜR erklärt.
Quellen
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