Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bezeichnet die vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der der Unterschied zwischen den tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen und den abgeflossenen Betriebsausgaben eines Jahres als Gewinn ausgewiesen wird. Ärzte als Angehörige der freien Berufe sind zur EÜR berechtigt und können diese unabhängig von Umsatz oder Gewinngröße nutzen.

Bedeutung für Ärzte

Die EÜR ist für die überwiegende Mehrheit niedergelassener Ärzte die gesetzlich zulässige und steuerlich vorteilhaftere Alternative zur doppelten Buchführung. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ermöglicht eine gezielte Einkommensverlagerung: Ausgaben, die noch im Dezember gezahlt werden, mindern den Gewinn des laufenden Jahres. Seit 2017 ist die Übermittlung der EÜR elektronisch per ELSTER verpflichtend. Die Anlage EÜR wird gemeinsam mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt eingereicht. Ärzteversichert weist darauf hin, dass korrekt geführte Buchhaltungsunterlagen auch bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt entscheidend sind.

Abgrenzung

Der Begriff „Einnahmen-Überschuss-Rechnung" und „Einnahme-Überschuss-Rechnung" werden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet; beide bezeichnen dasselbe Verfahren nach § 4 Abs. 3 EStG. Von der Bilanzierung unterscheidet sich die EÜR dadurch, dass keine Forderungen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen ausgewiesen werden müssen.

Beispiel

Ein Hautarzt erzielt 2025 Honorareinnahmen von 310.000 Euro und hat Betriebsausgaben von 195.000 Euro. Der in der EÜR ausgewiesene Gewinn beträgt 115.000 Euro und bildet die Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung.

Quellen

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