Die ärztliche Einwilligungserklärung ist die nach § 630d BGB erforderliche Zustimmung des Patienten zu einer Untersuchung oder Behandlung, die nur wirksam ist, wenn sie auf Basis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung nach § 630e BGB erteilt wurde und der Patient die Tragweite des Eingriffs verstanden hat.
Bedeutung für Ärzte
Eine fehlende oder mangelhafte Einwilligungserklärung macht jeden ärztlichen Eingriff rechtlich zur Körperverletzung, unabhängig davon, ob der Eingriff medizinisch korrekt durchgeführt wurde. Ärzte haften also nicht nur für Behandlungsfehler, sondern auch für Einwilligungsmängel. Die Einwilligungserklärung muss schriftlich dokumentiert werden (nicht zwingend in Schriftform, aber zum Beweis empfohlen). Besondere Anforderungen gelten bei einwilligungsunfähigen Patienten (Kinder, Bewusstlose): Hier ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder des Betreuers erforderlich.
Abgrenzung
Die Einwilligungserklärung ist nicht dasselbe wie die Aufklärungspflicht (die Pflicht, zu informieren) oder das Aufklärungsgespräch (der Prozess). Die Einwilligung ist die Konsequenz einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Außerdem ist die medizinische Einwilligung von der datenschutzrechtlichen Einwilligung (DSGVO) zu trennen, auch wenn bei manchen Maßnahmen (z.B. Forschungseinsatz von Patientendaten) beides zusammen eingeholt wird.
Beispiel
Ein Chirurg klärt einen Patienten vor einer Knie-OP umfassend über Risiken, Alternativen und den Ablauf auf. Der Patient unterschreibt eine Einwilligungserklärung. Tritt eine seltene Komplikation auf, ist der Arzt dank lückenloser Aufklärungsdokumentation vor Haftungsansprüchen wegen Einwilligungsmangels geschützt.
Ärzteversichert empfiehlt, die Einwilligungsformulare regelmäßig zu aktualisieren und juristische Vorlage-Formulare zu nutzen, da unvollständige Formulare im Haftungsfall nicht schützen.
Quellen: BGB §§ 630d-e (Einwilligung und Aufklärung), Patientenrechtegesetz 2013, BGH-Rechtsprechung zu Aufklärungspflicht, Ärztekammer-Aufklärungsbögen.
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