Die Einzelveranlagung bezeichnet die steuerliche Veranlagungsform für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen, bei der jeder Partner sein Einkommen unabhängig vom anderen mit dem persönlichen Steuertarif versteuert, im Gegensatz zur Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting), bei der die Einkommen addiert und halbiert werden.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzteehepaare ist die Wahl der Veranlagungsform eine steuerliche Entscheidung mit erheblicher Wirkung. Das Ehegattensplitting ist vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, da der Splittingvorteil die Steuerlast senkt. Die Einzelveranlagung ist hingegen günstiger, wenn beide Partner ähnlich hohe Einkommen haben und beide viele Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, die sie getrennt ansetzen wollen. Zum Beispiel kann ein Arzt mit hohen Rürup-Beiträgen und ein anderer mit hohen anderen Sonderausgaben durch Einzelveranlagung jeweils ihre Abzugsbeträge optimal nutzen.

Abgrenzung

Die Einzelveranlagung von Ehegatten ist nicht dasselbe wie die Veranlagung von Singles (ledige, geschiedene oder verwitwete Personen), die grundsätzlich einzeln veranlagt werden. Außerdem ist die Einzelveranlagung von der getrennten Veranlagung nach altem Recht (vor 2013) zu unterscheiden: Das neue Recht kennt nur noch Einzel- und Zusammenveranlagung.

Beispiel

Ein Arztehepaar: Er verdient 200.000 Euro als niedergelassener Arzt, sie 80.000 Euro als angestellte Ärztin. Beim Ehegattensplitting werden 280.000 Euro / 2 = 140.000 Euro jeweils versteuert. Bei Einzelveranlagung zahlt er deutlich mehr Steuern auf die 200.000 Euro als beim Splitting. Hier ist das Ehegattensplitting vorteilhafter.

Ärzteversichert empfiehlt, die optimale Veranlagungsform jährlich mit einem Steuerberater zu prüfen, insbesondere wenn sich Einkommensverhältnisse oder Abzugsbeträge verändern.

Quellen: EStG § 26 (Veranlagung von Ehegatten), § 32a (Einkommensteuertarif), § 32b (Progressionsvorbehalt), BMF-Schreiben Splittingverfahren.

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