Die Einzelveranlagung bezeichnet die steuerliche Veranlagungsform nach § 26a EStG, bei der verheiratete oder verpartnerte Personen jeweils eine eigene Einkommensteuererklärung einreichen und ihr Einkommen getrennt besteuert wird. Sie steht im Gegensatz zur Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) mit dem Ehegattensplitting.

Bedeutung für Ärzte

Für Arztpaare oder Arzt-Nicht-Arzt-Paare mit sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnissen ist das Ehegattensplitting in der Regel vorteilhafter. Haben jedoch beide Partner ähnlich hohe Einkünfte, entfällt der Splittingvorteil nahezu vollständig, und die Einzelveranlagung kann durch eigene Verlustverrechnung oder bessere Anrechnung von Sonderausgaben Steuervorteile bringen. Wenn ein Arzt zum Beispiel 150.000 Euro und der Partner 140.000 Euro verdient, ist der Splittingvorteil minimal; dagegen können bei der Einzelveranlagung jeder Partner seine spezifischen Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen besser geltend machen. Ärzteversichert empfiehlt, die Veranlagungsform jährlich neu zu prüfen, da sich die steuerlichen Verhältnisse ändern können.

Abgrenzung

Die Einzelveranlagung ist von der Zusammenveranlagung (Splitting) zu unterscheiden, die das gemeinsame Einkommen halbiert und auf beide Partner verteilt. Auch die getrennte Veranlagung nach altem Recht (bis 2012) ist heute abgeschafft und durch die Einzelveranlagung nach § 26a EStG ersetzt worden.

Beispiel

Ein Arzt-Ehepaar erzielt 2025 gemeinsam 290.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (je 145.000 Euro). Der Splittingvorteil ist bei nahezu gleichem Einkommen minimal. Da die Ärztin im laufenden Jahr hohe Werbungskosten für Fortbildungen hatte, wählen beide die Einzelveranlagung, um diese optimal abzusetzen.

Quellen

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