Elternunterhalt bezeichnet die familienrechtliche Verpflichtung nach §§ 1601 ff. BGB, wonach erwachsene Kinder ihren bedürftigen Eltern Unterhalt leisten müssen, wenn diese die Kosten eines Pflegeheims nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und das Sozialamt einspringt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommmen von über 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als typische Gutverdiener ist das Thema Elternunterhalt besonders relevant, da sie mit ihren Einkünften häufig die 100.000-Euro-Grenze überschreiten. Das Sozialamt kann in diesen Fällen Unterhaltsansprüche der Eltern auf sich überleiten und beim Kind geltend machen. Freigestellt werden dem unterhaltspflichtigen Kind ein angemessener Selbstbehalt sowie bestimmte Vorsorgeaufwendungen. Ärzte sollten frühzeitig überprüfen, ob ihr Einkommen die Grenze überschreitet, und bei pflegebedürftigen Eltern im Pflegeheim die Kostentragung planen. Ärzteversichert empfiehlt, Elternunterhaltsfragen rechtlich und finanziell frühzeitig zu klären.

Abgrenzung

Elternunterhalt ist von Kindesunterhalt (Unterhalt für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder) klar zu unterscheiden. Ehegattenunterhalt ist ebenfalls ein eigenständiges Rechtsinstitut. Zudem ist zu beachten, dass Schwiegereltern grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig sind.

Beispiel

Ein Oberarzt verdient 130.000 Euro brutto jährlich. Seine Mutter lebt im Pflegeheim; die monatlichen Kosten betragen 4.200 Euro. Pflege- und Rentenleistungen decken 2.800 Euro. Das Sozialamt zahlt die Differenz von 1.400 Euro und leitet Unterhaltsansprüche auf den Sohn über. Da er die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, wird er zu Unterhaltsleistungen herangezogen.

Quellen

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