Die Elternzeit (GKV-Mitgliedschaft) bezeichnet die krankenversicherungsrechtliche Situation während der Elternzeit, in der GKV-Versicherte ihre beitragsfreie Mitgliedschaft beibehalten. Solange kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 538 Euro monatlich) erzielt wird, entfallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte in der GKV ist die beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft ein wichtiger Aspekt der Elternzeitplanung. Wird in Elternzeit Teilzeit gearbeitet und das Einkommen überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze, sind erneut Beiträge fällig. Privatversicherte Ärzte genießen diesen Vorteil nicht: Ihre PKV-Beiträge laufen unverändert weiter oder können durch einen Anwartschaftstarif reduziert werden. Niedergelassene Ärzte in der PKV sollten frühzeitig prüfen, ob ein Wechsel in einen Elternzeittarif oder Anwartschaftstarif sinnvoll ist. Ärzteversichert informiert über optimale PKV-Lösungen für Ärzte in Elternzeit, um unnötige Beitragszahlungen zu vermeiden.

Abgrenzung

Die Elternzeit-GKV-Mitgliedschaft ist von der Familienversicherung abzugrenzen, bei der Nicht-Berufstätige über den versicherungspflichtigen Partner kostenfrei mitversichert sind. Auch die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein eigenständiges Versicherungsverhältnis.

Beispiel

Eine Assistenzärztin nimmt 14 Monate Elternzeit. Ihr GKV-Beitrag entfällt vollständig, solange sie kein Einkommen über 538 Euro monatlich erzielt. Nach der Elternzeit nimmt sie ihre Arbeit wieder auf und ist automatisch wieder beitragspflichtig versichert.

Quellen

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