Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz, das den Anspruch auf Elterngeld (Einkommensersatzleistung nach der Geburt) und auf Elternzeit (unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis) für Elternteile regelt. Es gilt seit dem 1. Januar 2007 und wurde seitdem mehrfach reformiert, zuletzt mit der Einführung des ElterngeldPlus (2015) und der Neuregelung der Einkommensgrenzen (2024).

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte schafft das BEEG das Recht auf bis zu drei Jahre Elternzeit je Kind (§ 15 BEEG), die bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden darf. Das Elterngeld nach §§ 2 ff. BEEG beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 1.800 Euro monatlich. Niedergelassene Ärzte haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, wobei der Bemessungszeitraum auf den Steuerbescheid des Vorjahres abgestellt wird. Die neue Einkommensgrenze (ab 2024: 175.000 Euro für Paare) schließt Gutverdiener-Familien ab einem bestimmten gemeinsamen Einkommen aus. Ärzteversichert empfiehlt, den Elterngeldbescheid auf Richtigkeit zu prüfen, da Fehler im Bemessungszeitraum häufig vorkommen.

Abgrenzung

Das BEEG regelt sowohl Elterngeld als auch Elternzeit als zwei eigenständige, aber verbundene Instrumente. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist davon abzugrenzen: Es gilt nur für Arbeitnehmerinnen und regelt den besonderen Schutz vor und nach der Geburt, während das BEEG für alle Elternteile gilt.

Beispiel

Ein Arztpaar, beide angestellt, beantragt Elternzeit nach § 15 BEEG für 14 Monate (12 Monate Mutter, 2 Monate Vater). Das Elterngeld wird für beide Teile aus dem jeweiligen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Der Vater erhält maximal 1.800 Euro für zwei Monate Elternzeit.

Quellen

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