Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das zentrale Bundesgesetz, das den Anspruch auf Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit in Deutschland normiert. Es gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Kliniken und MVZ.
Bedeutung für Ärzte
Das BEEG gewährt angestellten Ärzten einen Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren pro Kind. Die Elternzeit kann in drei Teile aufgeteilt und bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Arbeitgeber können die Elternzeit im letzten Abschnitt nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Für Kliniken und Praxen als Arbeitgeber entstehen Herausforderungen bei der Dienstplangestaltung. Ärzteversichert empfiehlt, auch in der Elternzeit eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung aufrechtzuerhalten, da sich der Versicherungsschutz unabhängig vom Beschäftigungsstatus rechnet.
Abgrenzung
Das BEEG ist von der gesetzlichen Mutterschaftsschutzregelung (MuSchG) zu unterscheiden, die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt und speziell den Schutz der Mutter regelt. Die Elternzeit nach BEEG schließt sich an den Mutterschutz an und kann von beiden Elternteilen genutzt werden. Auch niedergelassene Ärzte als Selbstständige sind nicht dem BEEG unterworfen, können aber freiwillig eine Elternzeitäquivalenz gestalten.
Praxisbeispiel
Ein Oberarzt einer internistischen Abteilung meldet sieben Wochen vor Beginn Elternzeit für zwei Monate an. Die Klinik ist verpflichtet, die Elternzeit zu genehmigen, und muss für seine Vertretung planen. Der Arzt nutzt parallel ElterngeldPlus, um nach der Elternzeit in Teilzeit einzusteigen, ohne den Elterngeldanspruch vollständig zu verlieren.
Quellen
- Bundesministerium für Familie: BEEG in der Fassung 2024.
- Marburger Bund: Elternzeit im Krankenhaus, Merkblatt 2024.
- Bundesarbeitsgericht: Urteile zur Elternzeit im Arztberuf, 2023.
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