Entgeltumwandlung bezeichnet die arbeitsrechtliche Vereinbarung, bei der ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines künftigen Bruttoentgelts verzichtet und dieser Betrag stattdessen vom Arbeitgeber als Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingezahlt wird, was sowohl Einkommensteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge spart.
Bedeutung für Ärzte
Angestellte Ärzte in Kliniken und MVZ haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei und sozialabgabenfrei. Für 2025 entspricht das rund 3.024 Euro jährlich. Der Arbeitgeber muss seit 2022 bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Arbeitgeberzuschuss hinzufügen. Ärzteversichert empfiehlt, die Entgeltumwandlung mit einer Direktversicherung oder Pensionskasse zu kombinieren und dabei auf Garantiezins und Kostenstruktur des Produkts zu achten.
Abgrenzung
Entgeltumwandlung ist ein Baustein der betrieblichen Altersvorsorge, aber nicht das Einzige. Arbeitgeberfinanzierte bAV (ohne Gehaltsumwandlung) und Mischformen existieren ebenfalls. Außerdem ist Entgeltumwandlung von der privaten Altersvorsorge wie Rürup-Rente oder privater Rentenversicherung zu unterscheiden, die vollständig außerhalb des Arbeitsverhältnisses steht.
Praxisbeispiel
Ein Facharzt für Radiologie mit einem Bruttogehalt von 8.000 Euro monatlich vereinbart eine Entgeltumwandlung von 250 Euro monatlich in eine Direktversicherung. Er spart monatlich rund 110 Euro an Steuern und Sozialabgaben. Sein Arbeitgeber legt verpflichtend 37,50 Euro dazu (15 Prozent von 250 Euro), sodass monatlich 287,50 Euro in die bAV fließen.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Betriebsrentengesetz (BetrAVG), 2024.
- Deutsche Rentenversicherung: bAV-Broschüre, 2024.
- Marburger Bund: Betriebliche Altersvorsorge für angestellte Ärzte, 2023.
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