Entgeltumwandlung bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Arbeitnehmer einen Teil seines künftigen Bruttolohns oder Gehalts in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umwandelt. Der Arbeitgeber leitet diesen Betrag direkt in eine bAV-Versorgungsform (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse) weiter, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte ist die Entgeltumwandlung ein steuerlich attraktives Mittel der Altersvorsorge: Im Jahr 2025 können bis zu 3.624 Euro (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West) steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. Darüber hinaus sind weitere 3.624 Euro steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Ein Assistenzarzt mit 6.000 Euro Bruttogehalt, der 300 Euro monatlich in die Entgeltumwandlung einzahlt, spart rund 130 Euro Steuern und Sozialabgaben und zahlt effektiv nur ca. 170 Euro netto. Zudem ist der Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss beizusteuern, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ärzteversichert empfiehlt, die Entgeltumwandlung als Ergänzung zum Ärzteversorgungswerk zu nutzen.
Abgrenzung
Entgeltumwandlung ist kein Arbeitgeberzuschuss, sondern eine Eigenleistung des Arbeitnehmers aus seinem eigenen Entgelt. Sie ist vom freiwilligen Arbeitgeberbeitrag zur bAV abzugrenzen, den der Arbeitgeber über den Pflicht-Zuschuss hinaus leisten kann, aber nicht muss.
Beispiel
Eine Fachärztin im Anstellungsverhältnis vereinbart mit ihrem Klinikarbeitgeber eine Entgeltumwandlung von 250 Euro monatlich in eine Direktversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 37,50 Euro Pflicht-Zuschuss. Die Nettolohneinbuße der Ärztin beträgt dank Steuer- und Sozialabgabenersparnis nur ca. 140 Euro.
Quellen
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