Der Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung bezeichnet einen monatlichen Leistungsbetrag von 125 Euro, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht und für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden kann. Er ist in § 45b SGB XI geregelt und wurde 2017 mit der Pflegereform für alle Pflegegrade eingeführt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Entlastungsbetrag sowohl als Patientenberater als auch bei der eigenen Pflegevorsorgeplanung relevant. Der Betrag kann für Dienstleistungen wie Haushaltshilfe, Fahrdienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Betreuungsgruppen eingesetzt werden. Nicht verbrauchte Beträge können bis zu zwölf Monate übertragen werden, sodass maximal 1.500 Euro angespart werden können. Für pflegende Angehörige eines Arztes bedeutet dies eine jährliche Unterstützung von bis zu 1.500 Euro. Es ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag ausschließlich für anerkannte Leistungserbringer (z.B. zugelassene Pflegedienste, Betreuungsdienste) verwendet werden darf. Ärzteversichert empfiehlt, die Nutzung des Entlastungsbetrags frühzeitig zu planen und Belege sorgfältig aufzubewahren.

Abgrenzung

Der Entlastungsbetrag ist von den regulären Pflegegeld- und Pflegesachleistungen abzugrenzen: Pflegegeld wird an pflegende Angehörige ausgezahlt, Pflegesachleistungen an zugelassene Pflegedienste. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher, separater Anspruch, der unabhängig von der gewählten Pflegeform besteht.

Beispiel

Eine 80-jährige Patientin mit Pflegegrad 2 nutzt den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für einen Fahrdienst zu Arzttermin und Einkauf. Im November hat sie 50 Euro nicht verbraucht, die automatisch in den Dezember übertragen werden; maximal können 1.500 Euro aus dem Vorjahr mitgenommen werden.

Quellen

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