Die A1-Bescheinigung ist ein europäisches Formular, das bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz bescheinigt, dass der Entsandte weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes unterliegt. Sie stellt sicher, dass für dieselbe Tätigkeit keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die im Rahmen von Kongress-Tätigkeiten, Konsilbesuchen, humanitären Einsätzen oder im Dienst eines deutschen Arbeitgebers vorübergehend im EU-Ausland praktizieren, benötigen die A1-Bescheinigung zwingend. In mehreren EU-Ländern, darunter Frankreich, Österreich und Belgien, drohen bei fehlenden Bescheinigungen Bußgelder von mehreren Tausend Euro pro Arbeitnehmer. Für Selbstständige gilt: Die A1-Bescheinigung wird beim zuständigen deutschen Versorgungswerk oder bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Ärzteversichert informiert über die versicherungsrechtlichen Implikationen von Entsendungen und ausländischen Tätigkeiten.
Abgrenzung
Die A1-Bescheinigung ist kein Arbeitsvisum und ersetzt keine berufsrechtliche Zulassung im Zielland. Sie regelt ausschließlich, welches Sozialversicherungssystem zuständig ist. Bei langfristiger Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland, die die Grenze von 24 Monaten überschreitet, erlischt der Anspruch auf die Bescheinigung und es greift das Sozialversicherungsrecht des Tätigkeitsstaates.
Beispiel
Ein angestellter Klinikarzt aus München wird für sechs Monate in eine Partnereinrichtung nach Wien entsandt. Sein Arbeitgeber beantragt die A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse. Damit bleibt der Arzt in der deutschen GKV pflichtversichert und muss in Österreich keine Beiträge zahlen.
Quellen
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